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Pfennige genannt, erhalten. 3. Sollen dem Spitale alle Renten,
Gilten und Zinsen jener noch vorhandenen Güter, die laut der
Briefe für dasselbe sind bestimmt worden, verabfolgt werden und
den Herren die Gewalt eingeräumt sein, dieselben zu verwalten,
die Briefe über die Oblay zu bewahren und wenn es nothwendig
sein sollte, den Custos oder Oblayer abzusetzen und dem Propste
einen andern zu Präsentiren; nur diese oder andere Güter zu ver¬
setzen oder zu verkaufen soll den Herren, ohne des Propstes Vor¬
wissen und Willen, nicht gestattet sein. Auch soll der Propst
hinfüro keinen Antheil k>aben an der Oblay der Herren mit Aus¬
nahme dessen, was in den Registern und Büchern ausdrücklich
als zur Propstei gehörig bezeichnet steht. 4. Soll der Propst
nur mit Wissen der Chorherren Kerker-, Stock- und andere derlei
härtere Strafen über die Schuldigen verhängen und bei allen
Verhandlungen mit den Stiftsunterthanen, namentlich bei den
Gutsverstiftungen immer zwei Herren, einen alten und einen
jungen zur Seite haben *).
Am selben Tage forderte im Aufträge des Papstes Johann XXIII.,
an welchen, wie schon erwähnt, Propst Greif noch kurz vor feinem
Ableben wider den Pfarrer Johann von Pütten sich gewendet
hatte, auch der Scholastikus von Olmütz, päpstlicher Kaplan und
Auditor Cuntzo von Zwola von Rom aus2) Alle, welche Urkun¬
den besitzen, die das Zehentrecht des Stiftes Reichersberg beweisen,
bei Strafe der Ercommunieation auf, selbe dem Propste auszu¬
liefern, damit dieser in den Stand gesetzt werde, den Pfarrer von
Pütten zu überführen. Eben derselbe Papst bestätigte dem Stifte
ferner in einem zu Bologna am 22. Juni 1414 erlassenen Breve3)
die von seinen Vorgängern erhaltenen Schutzbriefe und beauftragte
zugleich den Propst Wenzel von Passau, dem Stifte znr Erlan¬
gung seines Eigenthums verhilslich zu sein, worauf dieser am
31. Mai des folgenden Jahres den Pfarrer Johann Hellberter
von Zobern und den Chorherrn Viniantz von Straßgang, welche
') Chronik II. 542.
-) L. c. 514.
3) Original.