ben Steuern bes Gerichtes Kitzbichel erhält, er sich basselbe selbst
suchen mag bei Stäbten unb Klöstern, wo unb wie er will »).
Nicht minder sah sich Propst Greif noch in ben letzten Jah¬
ren seiner für bas Beste bes Stiftes sehr umsichtigen, aber auch
äußerst mühevollen unb beschwerlichen Regierung gezwungen seine
Rechte zu wahren gegen den Pfarrer zu Pütten, Johann von
Hornberg, welcher bereits 1408 bie vom Stifte der Freifrau von
Meissau verpachteten Zehente von ben Ueberlänbäckern im Pütten-
felbe, vom Oberzehenthofe, von den Rmtäckern in Walpersbach,
vom Hofe in Klingfurth, vom Meerkatzenhofe unb von dem Leu-
poltshoft an sich gezogen hatte. Wohl entschied Christian Psaff
als Stellvertreter bes salzburgischen Osficials Friedrich Deys am
24. Jänner 1410 zu Salzburg, daß bie obgenannten Zehente
bem Stifte gehören unb baß ber Pfarrer bemncich bieselben bei
Strafe ber Ercommumcation herausgeben, ben Schaben unb die
Gerichtökosten, welche letztere sich auf 40 gute Goldgulden beliefen,
ersetzen müsse, welchen Ausspruch auch der Propst Ulrich von
Suben am 1. April des nämlichen Jahres in Reichersberg wieder¬
holte , als man ihn von beiden Seiten zur Ersparung der Proce߬
kosten um Vermittlung angegangen hatte. Doch kehrte sich der
Pfarrer nicht an diese Sprüche und fuhr fort sich im Besitze ber
Zehente zu behaupten, zumal ba der keineswegs hiezu ermächtigte
Dfftcial und Dechant Eberhard von Salzburg ihn unterstützte,
bie in biefer Angelegenheit früher gefällten Sprüche als nichtig
unb bas Stift als fchulbig barftellte. Propst Greis wandte
sich darum noch kurz vor feinern am 4. Juli 1412 erfolgenden
Tode wiederum an den päpstlichen Stuhl, auf welchem damals
Johann XXIII. faß, der in einem zu Bologna am 18. December
1410 ausgestellten Breve2), Reichersberg bereits in feinen Schutz
genommen und dessen Rechte und Freiheiten bestätigt hatte, und
bevollmächtigte mit der Führung seiner Angelegenheit am päpst¬
lichen Stuhle den Magister Peter Drtenberger.
') Original.
2) Promptaar 1.