Volltext: Geschichte des regulirten lateranensischen Chorherrenstiftes des heiligen Augustin zu Reichersberg in Oberösterreich

120 
Abkunft, so auch durch Tugend und Gelehrsamkeit wahrhaft edler 
und ausgezeichneter Mann, der sich das Wohl des Stiftes sehr 
angelegen sein ließ und bei dem Bischöfe Wernhard von Passau 
in hoher Achtung und Geltung stand. Gleich nach dem Antritte 
seines Amtes machte er im Einvernehmen mit seinem Convente 
am 13. Februar 1287 ein Statut in Betreff der Besetzung der 
Pfarren Bromberg und Edliz und der Lebensweise der dort erpo- 
nirten Chorherren. In diesem wurde festgesetzt: 1. Daß der 
jeweilige Propst die Pfarrer daselbst nur im Einvernehmen mit 
dem Kapitel ernennen solle, es wäre denn, daß dasselbe oder 
einige Glieder desselben böswillig widersprechen thäten. 2. Die 
daselbst erponirten Chorherren sollen in allen Stücken, wie sich's 
gebühret, nach der Regel leben und beim Ausgehen sich der Kappe 
oder einer andern nicht ausfallenden Kleidung bedienen. 3. Weil 
in der Schrift ein Wehe über Denjenigen ausgesprochen ist, der 
allein ist, indem er Niemanden hat, der ihn, da er fällt, auf¬ 
richtet: so soll Jeder bei Ausgängen einen vom Superior ihm 
beigegebenen Begleiter seines Ordens bei sich haben. 4. Jedes 
Zweite Jahr sollen sie sich im Stifte einfinden müssen und daselbst 
dem Propste in Gegenwart des Kapitels Rechenschaft ablegen 
und über ihre etwaige Nachlässigkeit, schlechte Wirthschaft und 
Fehltritte, wenn sie sich solche zu Schulden kommen lassen, zurecht¬ 
gewiesen werden. 5. Da selbst der Propst nicht Herr, sondern 
nur Verwalter des Stiftsvermögens ist, um wie vielmehr sollen 
und müssen sich Diejenigen als bloße Verwalter benehmen, die 
kein Eigenthum besitzen dürfen; was demnach die Pfarrer über 
ihren nothwendigen und bescheidenen Haushalt erübrigen, sollen 
sie getreu für den Propst aufbewahren, der dieses dann zum 
Nutzen des Hauses verwenden soll. 6. Zum Zeichen ihrer Ab¬ 
hängigkeit aber soll jeder der Pfarrer alljährlich in der Bittwoche 
eine gewisse Summe Geldes, die der Propst mit Rücksichtnahme 
auf die Zeitverhältnisse und das jeweilige Ertragtiiß zu bestimmen 
hat, für die Cultur der Weingärten an den Hofmeister in Krems 
abliefern müssen. 7. Endlich soll kein Pfarrer erponirt werden, 
der nicht zuvor sich vor dem Kapitel durch einen Eid verbindlich 
gemacht haben wird, alle diese Punkte nach bestem Wissen und
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.