Volltext: Das Cisterzienser-Stift in Neustadt, die Nonnen des nähmlichen Ordens in Wien [13,1] (13 = Abth. 1, Oesterreich unter der Enns dießseits der Donau ; Bd. 9 ; / 1835)

Kriegsheer in Bereitschaft hatte, so schloß er sich in dem 
befestigten Ne u stad t ein. Die Ungarn belagerten die Stadt, 
und versuchten einige Stürme, wurden aber durch die 
Tapferkeit der Besatzung und der hiesigen Bürger immer 
zurückgeworfen. Sie plünderten daher in ihrer Wuth die 
ganze Umgegend, und kehrten erst bey zunehmender Kälte, 
mit Beute beladen, unter Sengen und Brennen nach 
Ungarn zurück, worauf dann im folgenden Jahre ein Waffen 
stillstand auf drey Jahre geschlossen wurde. — 
Diese Zeit der Ruhe benützte Abt Gottfried sogleich, 
um durch glückliche Ankäufe dsn Schaden, welchen daS 
Stift an seinen Besitzungen außer den Mauern der Stadt, 
durch mancherley Verheerungen erlitten hatte, wieder einiger 
Maßen zu ersetzen. So waren unter andern die in der 
ersten Stiftung der Abtey zugewiesenen Wälder zu weit 
entfernt, als daß sie mir Vortheil hätten benützt werden 
können. Gottfried machte daher i. I. 1449 einen Ankauf 
von näheren Wäldern zu Offenbach und zu Guetenbach, 
die nach Puren dienstbar sind. Eben so kaufte er auch noch 
im selben Jahre einen Zehent von zwey Ganzlehen zu 
Prodersdorf, welchen Ankauf Kaiser Friedrich besonders be 
stätigte. (Stifts-Archiv.) Ferner erhandelte er i. I. 1450 ein 
Haus sammt Weingarten zu Enzersfeld. 
Allein so sehr der verbesserte Zustand des Stiftes dem 
Abte Vergnügen machte, so schwer fiel es seinem, allen 
wohlwollenden Gemüthe in einen Rechtshandel, in einer Sache 
verwickelt zu werden, die an sich geringfügig, doch zu allen 
Zeiten, und unter allen Ständen oft von großer Bedeutung ge-' 
worden, — in einen Rangstreit zwischen dem Propste des neu 
errichteten Chorherrn-Stifces, und ihm, der aber bald beyge 
legt wurde, indem der päpstliche Legat und Cardinal 
A6l,', der sich zur nähmlichen Zeit in Neustadt aufhielt, vom 
Papste Nicolaus V. als Schiedsrichter ernannt, im I. 1451 
entschied, daß bey öffentlichen Prozessionen der Abt, und der 
Propst, dieser zur Rechten gehen, dann die Chorherrn fot-
	        
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