Volltext: Historische und topographische Darstellung von Wiener Neustadt und ihren Umgebungen [12] (12 = Abth. 1, Oesterreich unter der Enns dießseits der Donau ; Bd. 8 ; / 1832)

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Nach dem Tode dieses Herzogs/ und wahrend der da 
mahligen Unruhen kam die Veste Lichtenwörth an Private. 
Ein Hadmar von Lichtenwörth kommt in König Ottokars Ju 
denbriefe ää. Krems 1255 als Zeuge vor. Ferner Hadmarus de 
Lichtenwerde, in der Bestätigungs-Urkunde Ottokars/ Königs 
von Böhmen und Herzogs von Oesterreich/ die Schenkung des 
Hauses am Kienmarkt zu Wien sammt der Capelle an Berthold 
den Kämmerer rc. dd. Wien 28. April 1261 betreffend. (Hor- 
mayr Geschichte Wiens II. Jahrgang II. B. Urkundenbuch 
CCXXXIII *). Im vierzehnten bis in die Mitte des fünf 
zehnten Jahrhunderts waren die Herren von Puchheim Be 
sitzer dieser Veste/ welche eigene Burggrafen und Burghaupt- 
leute daselbst hielten. Im I. 1357 kaufte Albrecht von Puch 
heim von seinem Verwandten Hanns/ dem Sohne Heinrichs 
von Puchheim den halben Theil der Veste Lichtenwörth um 
tausend Pfund Wiener Pfennige. (Hormayrs Taschenbuch von 
182g.) Ueberdieß kommen von dieser Familie in den dieß- 
fälligen Stiftbriefen zur Pfarrkirche St. Jakob zu Lichten 
wörth nahmentlich nachfolgende als Herren von Lichtenwörth 
vor, als: in dem Stiftbriefe vom Freytage nach dem heiligen 
Ostertage 1387/ Pilgrim von Puchhaim; in jenem ddo. am 
Pfinztag in den Osterfeyertagen 1417/ und am Erchtag vor 
Weihnachten 1432 ein Albrecht; und in dem Stiftbriefe vom 
Pfingsttag vor dem heiligen Kreuztag 1443 ein Jörg von 
Puchhaim. 
Im der zweyten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts 
kam diese/ wahrscheinlich in dem Kriege Königs Mathias von 
Ungarn mit Kaiser Friedrich den IV. zerstörte Veste/ an den 
letzterwähnten österreichischen Landesfürsten/ welcher sie, „sein 
abbrochen Geschloß" nennend/ sammt den dazu gehörigen Un 
terthanen/ Gütern und Nutzungen/ der von ihm errichteten/ 
*) Heinrich, Gerung, Rapoto und Siegmar von Lichtenwart, die 
1232 und 1242 in Urkunden des bayrischen Stiftes Nieder-Alteich 
gelesen werden (Mon. boic. XI. 28. 29 ), gehören nicht hierher, 
sondern nach Alt-Lichtenwart imV.U. M. B., welches wir, uw 
Errungen zu verhindern, hier bemerken wollen.
	        
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