Volltext: Historische und topographische Darstellung von Wiener Neustadt und ihren Umgebungen [12] (12 = Abth. 1, Oesterreich unter der Enns dießseits der Donau ; Bd. 8 ; / 1832)

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Die Consistorial-Acten machen uns ferner bekannt, daß 
sich in den I. 1715/ 1757/ 1758/ 1774 und 1775 die 
Gemeinde zu Wallegg und Peisching mit Einverständniß 
des Lehensherrn um die Aufstellung eines neuen und eigenen 
Pfarrers vergeblich bemühten. 
Die Beweggründe der Gemeinde dd. 18. April 1757 
von der Ortsherrschaft bestätiget/ waren folgende: „Sie bit 
ten um die Consens-Erhaltung eines eigenen weltlichen 
Priesters; indem sich die lobt. Maria-Hülf-Bruderschaft auf 
dem Bürgerspital-Gottesacker auf der Wieden zu Wien/ 
nach dem Ausweise der Erklärung dd. 16. April 1757 an 
heischig gemacht habe/ daß selbe zur Erhaltung eines eige 
nen Priesters bey uns/ das tägliche Meß-Stipendium aZOkr. 
hergeben wolle/ und die sämmtliche Gemeinde erklärte sich 
zur bessern Subsistenz im baaten Gelde 20 fl. nebst 12 
Klafter Holz abzureichen/ auch den zusammengefallenen 
ruinirten Pfarrhof wieder aufzubauen/ u. s. w. 
Obgleich die Pfarrgemeinde keinen wirklichen Pfarrer 
erhielt/ so wurde doch ein Pfarr-Curat dahin bestellt/ wie 
uns noch vorliegende Consistorial-Acten vom I. 1772 bis 
1775 belehren. „Denen zu Watdegg und jenen zu Peisching 
und Dürembach sey ohnehin zu ihrem geistlichen Trost und 
Beförderung ihres Seelenheites genügsame Vorsehung ge 
schehen/ da schon 1759 ein eigener Curatus dahin aufge 
stellet worden/ dem nebst diesen/ daß er die freye Wohnung/ 
dann von der alldortigen Gemeinde jährlich 20 fl. im Geld 
und 12 Klafter Holz zu genießen hatte, auch die Seelen- 
hitf-Bruderschaft bey dem Bürgerspital in Wien die täglichen 
Meß-Stipendien uZ0kr. thunlichster Maßen abzureichen sich 
anheischig gemacht hat, gegen dem, daß dieser CuratuS 
nicht nur in dem Gotteshause zu Waldegg die heilige Messe 
täglich lesen, sondern auch den Kranken beyspringen, und 
selbe mit den heil. Sacramenten versehen solle, wie auch 
an den Sonntägen das Evangelium erklären, und die nach 
mittägige Christenlehre halten wolle; wozu er durch die hier 
orts zugetheilte Jurisdiction schuldig und verbunden sey." 
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