Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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Als es dazu kam, erhob das Stift Garsten den Anspruch auf das Grund- 
eigentum aus dem Titel, daß im Jahr 1666 das Stift den Grund gegeben 
habe zur Errichtung einer Kirche und eines Klosters für die Kapuziner, solange 
diese daselbst verbleiben würden, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt des 
völligen Eigentumsrechtes an diesen abgetretenen Grund für immer, so daß, 
wenn jemals aus irgendwelcher Ursache die Patres Kapuziner das Kloster 
durchaus verlassen und von dem Platz wegziehen sollten (omnino derelicto 
monasterio a loco illo inde discedere contigerit), der Platz wiederum an 
das Stift Garsten in das völlige Eigentum zurückfallen sollte. 
Die Regierung aber wollte diesen Anspruch Garstens nicht anerkennen 
mit folgender Begründung: In den Worten: „ipsis patribus Capucinis ... 
ipsorum religioni ... in perpetuum concedimus“ sind nicht die etwelchen 
Kapuziner zu Steyr, sondern der Orden selbst zu verstehen; die Worte „aus 
welcher Ursache immer ...“ waren nur auf die damaligen Zeitumstände des 
dreißigjährigen Krieges angemessen; dazumal hat man stets befürchten müssen, 
daß auch die noch übrig gebliebene Geistlichkeit zur protestantischen Religion 
sich wenden werde. An eine landesfürstliche Reduktion war dazumal gewiß 
nicht gedacht. Und wenn es in der Widmungsurkunde ferner heißt, daß im 
Fall der Aufhebung des Klosters seitens der Kapuziner der Gebrauch, der 
Besitz, die Verfügung über das verlassene Kloster und die Kirche niemandem 
zugehöre oder zugeschrieben werde oder gebühre, bevor nicht alle Baukosten der 
Gebäude und auch der Anschlußmauern dem Kapuzinerorden oder dem römischen 
Stuhl ersetzt seien, dem ja alles Eigentum an beweglichen und unbeweglichen 
Gütern des Franziskanerordens nach gemeinem Recht zustehe, so wird doch das 
Stift sich nicht beigehen lassen, daß der Kaufschilling für die Gebäude dem 
Orden oder dem römischen Stuhl zugeeignet werden müsse; ebensowenig sollte 
selbes sich auf einen Grund ein Recht zueignen, wo der höchste Landesfürst ein 
Kloster ferner zu lassen überflüssig findet, und da nach den damaligen 
Begriffen das Stift Garsten das Eigentumsrecht noch dem römischen Stuhl 
zuerkannte, so ist hieraus unzweideutig zu ermessen und die bündigste Folge 
zu ziehen, daß der Sinn des Instruments niemalen auf den Fall einer landes- 
herrlichen Klosterbeschränkung gerichtet war, weil das Stift bei obigen an den 
Tag gelegten Grundsätzen schon niemals auf den Fall denken konnte, daß 
ein Landesfürst zu dem Recht Klöster zu reduzieren befugt zu sein sich 
dünken würde. 
Das Stift berief sich auf ein Revisionsurteil, mit welchem ihm bei 
Aufhebung des Jesuitenordens wegen eines gleichen Reservats verschiedene 
Jesuitenrealitäten zuerkannt worden waren. Die Landesstelle erinnert dagegen, 
daß selbst Gerichte nicht nach Präjudizien zu sprechen pflegen aus der weisen 
Ursache, weil oft ein kleiner Umstand die causam litis in einen andern 
Gesichtspunkt stellt; umso minder kann diese politische Stelle sich nach einem in 
einer ganz besonderen Angelegenheit geschöpften Revisionsurteil achten (Referent 
Verlet, Linz 15. Juni 1786).
	        
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