Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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gebliebenen Realitäten ist anno 1830 vom Kreisingenieur auf 965 fl. C. M. 
geschätzt worden. Das gibt in Verbindung mit den verkauften Realitäten 1364 fl. 20 kr., 
also 314 fl. 20 kr. über den ursprünglichen Schätzungswert. Dagegen behauptet der 
Magistrat unter dem 21. Jänner 1831, für Verbesserungen und außerordentliche Er- 
Erhaltungskosten der Gebäude 2089 fl. W. W. — 835 fl. 36 kr. C. M. verwendet zu 
haben. Die Klosterkirche, die noch (1831) ganz leer steht, würde verfallen sein, 
wenn die Stadt nicht so viel auf die Dachung verwendet hätte. Im Konventgebände 
befinden sich mehrere Wohnparteien und die Pfründler des Bürgerspitals der Stadt Grein. 
Die Regierung verzichtet aber auf das Wiederkaufsrecht nicht. Sie findet es nicht 
angemessen die vertragsmäßige Verwendung zu einem Gewerbehaus zu fordern oder 
das Recht des Wiederkaufes gegenwärtig in Ausübung zu bringen, findet sich aber nicht 
geneigt zu Gunsten der Stadt Grein für die Zukunft darauf zu verzichten; sollte es 
aber zum Wiederkauf kommen, so müßte die Stadt Grein das Klostergebäude um 
1050 fl. in Einlösungsscheinen W. W. hergeben. Dagegen dürfte sie die Vergütung der 
darauf gemachten Auslagen ansprechen, die allerdings mit 2089 fl. übertrieben 
erschienen, jedenfalls aber habe der Religionsfond die Summe für die hintangegebenen 
Realitäten per 399 fl. 20 kr. C. M. als Schadloshaltung von der Stadt Grein zu 
fordern (Linz 21. Juli 1831). 
Unter dem 11. Dezember 1838 zeigte der Magistrat dem Kreisamt an, 
daß er gesonnen sei dem Religionsfond das Wiederkaufsrecht abzulösen. 
Darüber gab die Stiftungshofbuchhalterei ihr Gutachten dahin ab: 
Der Kreisamtsbericht vom 15. Juli 1792 liefert die bestimmten Daten, 
daß von den sämtlichen Ubikationen des Klostergebäudes ungeachtet des äußerst 
gering gestellten Zinses doch ein Erträgnis von 134 fl. 30 kr. seitens der Stadt 
Grein bezogen wurde und für die 2 Gärten ein Pacht von 10 fl., zusammen also 
144 fl. 30 kr. und nach Abzug der Steuern und Reparaturbeträge ein reines 
Erträgnis von 84 fl. 30 kr. erzielt wurde, dem ein 5%iges Kapital von 1690 fl. 
entspricht. Wird dazu der Kaufschilling für die veräußerte Lorettokapelle per 
399 fl. 20 kr. geschlagen, so erhöht sich die Summe auf 2089 fl. 20 kr. und 
die Differenz gegen den ursprünglichen Schätzungswert von 1050 fl. stellt die 
dem Religionsfond für die Verzichtleistung auf das Wiederkaufsrecht 
gebührende Summe dar: 1039 fl. 20 kr. C. M. 
Nun sind allerdings die Steuern bedeutend erhöht worden, daher schlägt 
man vor, der Stadt Grein solle, wie es sonst beim Verkauf minderer Fonds- 
güter außer dem Lizitationsweg Übung war, gegen Daraufgabe eines Drittels 
über den ursprünglichen Schätzungsbetrag, folglich 350 fl., das unbeschränkte 
Eigentum überlassen werden, die Stadt solle außerdem in Einlösungsscheinen 
zahlen können nach dem Finanzpatent vom 20. Februar 1811, wornach alle 
Zahlungen, welche sich auf eine vor dem Jahr 1799 eingegangene Vertrags- 
verbindlichkeit gründen, und bei denen keine bestimmte Münzsorte bedungen 
wurde, immer nur in der Valuta der Einlösungsscheine zu leisten sind (Wien 
13. März 1840). 
Dies wurde genehmigt, doch so, daß dem Religionsfond (und nicht dem 
Ärar) das Wiederkaufsrecht mit 350 fl. C. M. abgelöst werden mußte, indem 
diese Anforderung als eine neue Stipulation angesehen wurde, worauf die
	        
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