Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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werde. Er glaube nicht, daß es erlaubt sei die Mönche aus Steyr in die noch 
übrigen 12 Klöster in Steiermark und Ungarn zu transferieren. Die Regierung 
bedeutet ihm unter dem 17. Dezember 1784, daß gegen die Transferierung 
in steiermärkische und ungarische Klöster kein Verbot bestehe. Der P. Provinzial 
beharrt auf seiner Meinung von der Unzulässigkeit einer solchen Transferierung, 
doch werde er aus dem Kloster in Steyr 2 sogleich in andere Klöster versetzen.*) 
Zur Normalschule werde wohl das Klostergebäude zu groß sein. Viel 
wirtschaftlicher und zweckmäßiger würde dazu das nebenan befindliche 
(Schrottmüllerische, den Dominikanern gehörige) Haus verwendet. Dieser Bericht 
dd. 12. Jänner 1785 wird zur wohlgefälligen Kenntnis genommen. 
Hinsichtlich der Unterbringung der Mönche ergab sich eine andere Schwierigkeit 
aus der besonderen Ordensverfassung der Dominikaner. Nach dieser hatte jedes Kloster 
seine Geistlichen selbst aufzunehmen und zu verpflegen; demnach hatte auch jedes nur 
soviel Geistliche, als es eben erhalten konnte; somit durfte auch der Provinzial nicht 
einem Kloster, das keinen Vermögensüberschuß hatte, Geistliche aus andern Klöstern 
aufbürden. 
Der Pfarradministrator zu Münzbach P. Albert Widtmann gehörte nicht nach 
Münzbach, sondern in das Kloster Krems, dagegen nach Münzbach der als Prior nach 
Friesach in Kärnten postulierte P. Raimund Saitz. Der Provinzial glaubt, daß P. Widtmann 
nach Krems ohne Pension übersetzt werden, der P. Saitz dagegen als Pfarradministrator 
nach Münzbach kommen soll; aus dem gleichen Grund soll der Pfarrer von Altenburg 
Ernst Toman in sein Kloster nach Graz und nach Altenburg der P. Kajetan Stallmayr, 
der bisherige Subprior in Münzbach, versetzt werden. 
Die Regierung zögert fortwährend mit der Anweisung der Pensionen solange, bis 
ihr nicht die Klöster angezeigt sein würden, in welche die Patres versetzt wären, zumal 
die kaiserliche Resolution dahin lautete, daß die Klöster, in welche die Mönche aus 
aufgehobenen Häusern versetzt würden, die Intertenimente zu beziehen hätten, nicht aber 
die Individuen selbst; diese aber wollten sich nicht gern in ein anderes Kloster verfügen, 
sondern immer am Ort des aufgehobenen Klosters bleiben oder sich wohl gar hie und da 
auf dem Land aufhalten. 
Erst am 4. Juli 1785, als auch das Kloster zu Steyr aufgelöst wurde, berichtet 
der Provinzial, daß die 3 Patres nach Retz, Krems, Vasovar und der Laienbruder 
nach Wien disponiert worden seien, und hierauf werden die Pensionen angewiesen. 
Das übrige Münzbacher Klostergebäude mit Ausnahme des Pfarrhoftraktes 
wurde mit Hofdekret vom 17. November 1787 zur Unterbringung der Linzer 
Siechen bestimmt. Auch ein Teil der Abtei Baumgartenberg sollte zu gleichem 
Zweck verwendet werden. Nachdem aber der größte Teil der Linzer Pfründler sich 
erklärt hatte außer dem Haus zu wohnen, so erschien das Münzbacher Haus 
zureichend und von der Aufstellung eines zweiten Siechenhauses kam es ab (1788). 
Die k. k. Stiftungshofkommission fordert die Regierung zur schnellsten 
Adaptierung auf mit der Zusatzbemerkung, wenn der Pfarrer von Münzbach 
*) Nach einem Hofdekret vom 4. Juli 1784 war die Auswechslung der Mendikanten 
zwischen Österreich ob und unter der Enns gestattet; dieses bezog sich zunächst aus die 
Kapuziner und Franziskaner und das Hofdekret setzt voraus, daß die Sammlung schon 
aufgehoben und die Dotierung der Mendikanten im entsprechenden Betrag geschehen sei 
- was im Land ob der Enns dazumal allerdings noch nicht zutreffend war.
	        
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