Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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Vorwürfe macht, man behandelt sie väterlich und sieht mit aller guten Art wieder von 
ihnen so hinwegzukommen, wie man mehr als Freund denn als Kommissarius zu ihnen 
gekommen ist. 
Sofort nach Einlangen der allerhöchsten Resolution vom 6. März wurde dieselbe 
an die Kreisämter zu weiterer Verfügung gegeben; entgegen dem darin enthaltenen 
Auftrag hat sich kein Provinzial gerührt die Klöster bekanntzugeben, in denen die Mönche 
aus aufgehobenen Klöstern untergebracht werden könnten, nur allein der Kustos der 
Kapuziner in Linz, ein rechtschaffener, einsichtsvoller, in Befolgung der Verordnungen 
eifriger Mann, hat sogleich seine ganze Disposition bei der Stelle eingereicht und hierauf 
hat er soviel Moderation erfahren, daß bis zum Frühjahr alle seine Geistlichen ruhig in 
ihren Zellen bleiben können, was schon die Rücksicht darauf, daß soviele Kapuziner ohne 
Last des Religionsfonds zu Pfarrern als Kooperatoren gekommen sind, allerdings 
verantwortentlich, ja vielmehr bei Seiner Majestät wohlgefällig machen wird. 
Die übrigen Provinziale würdigen sich nicht eine Zeile anhero kommen zu lassen, 
sie scheinen damit die Reduktion hemmen zu wollen und die Konventualen scheinen auch 
von ihren eingewöhnten Häusern, besonders in Steyr, weder in die Seelsorge auf das 
Land hinaus noch in andere Klöster sich hinwegbegeben zu wollen; denn manche entzogen 
sich sogar mit Wohlgefallen und Willen ihrer Oberen der Prüfung, wie erst letzthin in 
Ansehung der Franziskaner in Pupping dieses angezeigt worden und die gemeine erste 
Sprache der Aufgehobenen ist diese: nur in kein anderes Kloster! 
Der Provinzial der Dominikaner wurde durch den Kommissär in Gegenwart des 
Raitoffiziers Fipel durch den Prior in Steyr und durch den Prior in Münzbach vergeblich 
um Äußerung ersucht. Statt einer solchen erstattete er eine Beschwerde an Hof. Es war 
noch kein Gedanke die Dominikaner in Steyr aufzuheben, obwohl auch gemeine Leute schon 
ihren Wunsch geäußert haben „nur noch nicht die Kapuziner, wohl aber die Dominikaner, 
die man immer herumlaufen sieht“. Man sah nur mit Beiziehung des Normalschul- 
direktors und eines Buchhaltereiindividuums das Gebäude an, welches zu einem Schul- 
haus in Vorschlag kam und für sehr tauglich anerkannt wurde. Auf die Frage, wann etwa 
die Aufhebung sein dürfte, wurde ausdrücklich erwidert: „schreibt denn der P. Provinzial 
auch den PP. prioribus gar nicht, ob und wo er die wenigen 8 unterbringen wolle; 
da 8 zur Seelsorge vermög kreisämtlichen Vorschlages zu verwenden sind, kann ihm diese 
Unterbringung doch keine Sorge machen“; und sowie an Seine Majestät von dieser 
Stelle der Bericht wegen der Dominikanerkirche, wegen der dortigen Expositur, wegen 
des zur Hauptschule sehr geeigneten, deswegen hiezu angetragenen Gebäudes nachhin 
wirklich erstattet wurde, so wurde ihnen auch bedeutet, daß, wenn eine allerhöchste 
Resolution wegen dieses Gebäudes erfolgt, welches, man weiß nicht, in 6 Wochen oder in 
6 Monaten geschieht, nur der P. Provinzial an einer mehr beschwerlichen Transferierung 
Schuld tragen wird, der zur dortigen Reduktion keine Disposition macht. Es war gar 
kein Gedanke die alten Patres mit einer winterlichen Aufhebung zu kränken. Auf dieses 
hin hat sich endlich der immer vorher stumme Provinzial P. Dominikus nach 7 Monaten, 
die Melchior Canus vielleicht nicht pro locis theologicis verwendet hat, zu einer 
Sprache entschlossen, jedoch noch nicht in Ordnung, wie es Majestät haben will, bei dieser 
Stelle, sondern, gleich als ob er Magister palatii wäre, behelligt er Seine Majestät 
ohne Grund und Ursache und mit Unwahrheit, welches bei der bisher getragenen Moderation 
umso schmerzlicher ist. 
Unter dem 30. November 1784 wurde dem Dominikanerprovinzial von 
der Regierung befohlen, er solle seine Dispositionen bekanntgeben. Der 
Provinzial bat hierauf unter dem 12. Dezember, daß das Kloster zu Steyr als 
ein unentbehrlicher Aufenthaltsort indessen belassen und ihm vor der 
Aufhebung eines seiner Klöster jedesmal der Befehl wegen Unterbringung erteilt
	        
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