Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns


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Davon trafen das Stift: Suben 4 Pfarren: Diersbach, Rainbach, Enzenkirchen 
mit einem Kooperator und Suben mit einem Kooperator; Reichersberg 1 Pfarre mit 
einem Kooperator: St. Lambrecht, 1 Lokalkaplanei: Münsteuer (außerdem in Niederösterreich 
4 neue); Ranshofen 2 Pfarren: Hochburg und Gilgenberg ; 2 Lokalkaplaneien: Haselbach 
und Schwand; St. Florian 3 Pfarreien: Kleinmünchen, Krenglbach mit einem Kooperator, 
Goldwörth mit einem Kooperator; 3 Lokalkaplaneien: Asten, Oberfrauenleithen,. 
Herzogsdorf (in Niederösterreich 2); nach Windhag bei Freistadt mußte ein Kooperator 
gestellt werden; Mondsee 2 Pfarreien: Oberhofen und St. Lorenz mit einem Kooperator; 
Garsten 7 Pfarreien: Kleinreifling, Laussa, Lumpelsgraben, Reichraming, Breitenau 
mit einem Kooperator, St. Ulrich mit zwei Kooperatoren, Wendelbach; nur in St. Ulrich 
stand eine Kirche, sechs sollte das Stift errichten; Wilhering 1 Pfarre zu Traberg, 
daselbst auch eine Kirche zu erbauen; 1 Lokalkaplanei zu Schönegg (dazu 2 in Nieder- 
österreich); Waldhausen 1 Lokalkaplanei in Klam; nach Mitterkirchen war ein 
Kooperator auszusetzen; Kremsmünster 3 Pfarreien: Unterrohr und Steinhaus mit je einem 
Kooperator, Magdalenaberg; 4 Lokalkaplaneien: Heiligenkreuz, Alhaming, Eggendorf, 
Hall; Schlierbach 3 Pfarreien: Schlierbach, Heiligenkreuz, Steinbach, jede mit einem 
Kooperator; 1 Lokalkaplanei in Steyrling, daselbst auch eine Kirche zu erbauen; nach 
Nußbach mußte ein Kooperator ausgesetzt werden; Schlägl 1 Pfarrei: Schwarzenberg, 
daselbst auch eine Kirche zu erbauen; Lambach 2 Lokalkaplaneien: Aichkirchen und 
Pachmaning; Spital: 1 Pfarrei mit einem Kooperator, nämlich Hinterstoder, daselbst auch 
die Kirche zu erbauen. 
Was sodann den zweiten Gegenstand der kaiserlichen Resolution, die 
Regulierung der Klöster anlangt, so wurde der Regierung das Verzeichnis 
derjenigen Stifte und Klöster mitgeteilt, welche fürderhin noch zu verbleiben 
hätten sowohl zur Versorgung der eigenen Pfarreien als auch zur wirksamen 
Aushilfe in der Seelsorge für die betreffende Gegend. Jedem Kloster war ein 
numerus fixus gegeben; doch mußten sie nicht sofort auf diesen sich herab- 
setzen, vielmehr sollte die Reduktion nach folgender Norm sich vollziehen: die 
Gebrechlichen und Ältesten sind als Überzählige zu rechnen und im Kloster bis 
zu ihrem Absterben zu belassen, wo sie auch die geistlichen Übungen nach Maß 
ihrer Kräfte mitzumachen haben. 
Wenn ein solcher Emeritus mit Tod abgeht, dann darf an seine Stelle 
nicht ein neuer Kandidat aufgenommen werden; dagegen wird dem Stift erlaubt 
einen andern aufzunehmen, wenn einer von der für das Kloster festgesetzten 
Anzahl oder von den in cura Exponierten stirbt. Zu den Voten aber darf der 
Neuaufgenommene erst zugelassen werden nach Vollendung der Studien am 
Generalseminar. 
Das bisher Gesagte betrifft die Stifte. Den übrigen Klöstern und Orden 
aber ist die Erlaubnis der Aufnahme nicht zu geben, bis nicht die in den zu 
reduzierenden Klöstern gleichen Ordens befindlichen tauglichen Subjekte nach 
und nach untergebracht und angewendet sein werden. 
In den leer werdenden Stiftsräumen sollen die Emeriten und gebrechlichen 
Geistlichen von der gesamten Seelsorge untergebracht werden, so daß sie 
mit ihrer Pension aus dem Religionsfond im Stift leben und die Wohnung 
unentgeltlich haben sollen.
	        
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