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Einhaltung der Vorschriften zu Werke gehen werde, als es nicht bei der
Bearbeitung des Vorschlages geschehen ist“.
Die allerhöchste Entschließung bestimmte:
Aus den Stiften werden die Geistlichen als Expositi hinausgeschickt an
jene Orte, die entweder den Stiften als der Herrschaft eigentümlich zugehören,
oder wo sie die Hauptpfarren, aus welchen die neuen Stationen ausgeschieden
werden, mit ihren Geistlichen bereits versehen.
Da die Ordensgeistlichen pro cura schon geprüft sind, so erübrigt nur,
daß einverständlich mit dem Ordinariat und den Ordensoberen jene gewählt
und vorgeschlagen werden, welche im Examen als tauglich zur Seelsorge
befunden wurden.
Die übrigen neuen Plätze sollen mit Ordens- und Weltgeistlichen besetzt
werden, jedoch unter vorzüglicher Bedachtnahme auf die durch die Aufhebung
verschiedener Stifte und Klöster dem Religionsfond zufallenden Individuen.
Die Kooperatoren sollen durchgehends aus den Mendikanten genommen werden;
jedem auszusetzenden Mendikanten werden 30 fl. Umkleidungsbeitrag bewilligt.
Den Stiftsgeistlichen, die zu Pfarrern oder Lokalkaplänen genommen werden,
müssen die Prälaten jenes Unterhaltsquantum abreichen, welches das Stift bei der
letzten Fassion als jährlichen Beköstigungsbetrag für einen Geistlichen angesetzt hat.
Der Gehalt für einen neuen Pfarrer auf dem Land wurde mit 500 fl. (in Steyr,
Vöcklabruck, Wels und Urfahr mit 600 fl.), für Lokalkapläne mit 350 fl. und für
Kooperatoren mit 250 fl. bestimmt und aus dem Religionsfond angewiesen. Die Lokal-
kapläne sind in der geistlichen Jurisdiktion mit den Pfarrern ganz gleich und vollständig
unabhängig von diesen.
An jenen Orten, wo die Exponierung der Geistlichen und damit das
Präsentationsrecht den Stiften eingeräumt ist, haben diese als Patroni die
nötigen Kirchen und Pfarrgebäude herzustellen.
Bei den übrigen sollen die betreffenden Obrigkeiten sich erklären, ob sie sich dazu
herbeilassen wollen gegen Erhaltung des Patronatsrechtes auf den neuen Pfarren oder
Lokalkaplaneien, verneinenden Falles fiele das Patronatsrecht dem Religionsfond anheim,
dem der Unterhalt der Seelsorger in beiden Fällen auferlegt war.
Im Ganzen wurden an neuen Seelsorgsstationen systemisiert 69 Pfarreien,
53 Lokalkaplaneien, 66 Kooperaturen und zwar waren aus Stiften dahin abzugeben
43 Pfarrer und Lokalkapläne mit 19 Kooperatoren und außerdem zu exponieren
auf schon bestehende Seelsorgsstationen 4 Kooperatoren, insgesamt 66 Geistliche.
Neu erbaut oder erweitert mußten werden 13 Kirchen, darunter von Stiften 10.*)
*) Die Anzahl der den Stiften inkorporierten Seelsorgsstationen ist seitdem fast
unverändert geblieben; die Belastung der Stifte durch die Pfarregulierung kann daher
leicht ermessen werden aus dem Zusammenhalt mit der Anzahl der heutzutag den Stiften
inkorporierten Pfarren; sie wird angegeben am Schluß des Buches im Bericht über den
gegenwärtigen Stand der Stifte und Klöster in Oberösterreich. Von den aufgehobenen
Stiften inkorporierten Pfarreien wird Erwähnung geschehen bei der Geschichte der Stifts-
aufhebung. Manche Pfarrerrichtung im Land ob der Enns unterblieb, so auch in Heu-
raffl und Glöcklberg in Böhmen, aufgetragen dem Stift Schlägl; manche neuerrichtete
Station ging später wieder ein, z. B. 2 Lokalkaplaneien in Niederösterreich, die dem Stift
St. Florian inkorporiert waren, so auch St. Lorenz bei Mondsee. Einige der zu errichten
befohlenen Stationen wurden dadurch eigentlich systemisiert, tatsächlich wurden sie schon versehen.