Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

140 

Einhaltung der Vorschriften zu Werke gehen werde, als es nicht bei der 
Bearbeitung des Vorschlages geschehen ist“. 
Die allerhöchste Entschließung bestimmte: 
Aus den Stiften werden die Geistlichen als Expositi hinausgeschickt an 
jene Orte, die entweder den Stiften als der Herrschaft eigentümlich zugehören, 
oder wo sie die Hauptpfarren, aus welchen die neuen Stationen ausgeschieden 
werden, mit ihren Geistlichen bereits versehen. 
Da die Ordensgeistlichen pro cura schon geprüft sind, so erübrigt nur, 
daß einverständlich mit dem Ordinariat und den Ordensoberen jene gewählt 
und vorgeschlagen werden, welche im Examen als tauglich zur Seelsorge 
befunden wurden. 
Die übrigen neuen Plätze sollen mit Ordens- und Weltgeistlichen besetzt 
werden, jedoch unter vorzüglicher Bedachtnahme auf die durch die Aufhebung 
verschiedener Stifte und Klöster dem Religionsfond zufallenden Individuen. 
Die Kooperatoren sollen durchgehends aus den Mendikanten genommen werden; 
jedem auszusetzenden Mendikanten werden 30 fl. Umkleidungsbeitrag bewilligt. 
Den Stiftsgeistlichen, die zu Pfarrern oder Lokalkaplänen genommen werden, 
müssen die Prälaten jenes Unterhaltsquantum abreichen, welches das Stift bei der 
letzten Fassion als jährlichen Beköstigungsbetrag für einen Geistlichen angesetzt hat. 
Der Gehalt für einen neuen Pfarrer auf dem Land wurde mit 500 fl. (in Steyr, 
Vöcklabruck, Wels und Urfahr mit 600 fl.), für Lokalkapläne mit 350 fl. und für 
Kooperatoren mit 250 fl. bestimmt und aus dem Religionsfond angewiesen. Die Lokal- 
kapläne sind in der geistlichen Jurisdiktion mit den Pfarrern ganz gleich und vollständig 
unabhängig von diesen. 
An jenen Orten, wo die Exponierung der Geistlichen und damit das 
Präsentationsrecht den Stiften eingeräumt ist, haben diese als Patroni die 
nötigen Kirchen und Pfarrgebäude herzustellen. 
Bei den übrigen sollen die betreffenden Obrigkeiten sich erklären, ob sie sich dazu 
herbeilassen wollen gegen Erhaltung des Patronatsrechtes auf den neuen Pfarren oder 
Lokalkaplaneien, verneinenden Falles fiele das Patronatsrecht dem Religionsfond anheim, 
dem der Unterhalt der Seelsorger in beiden Fällen auferlegt war. 
Im Ganzen wurden an neuen Seelsorgsstationen systemisiert 69 Pfarreien, 
53 Lokalkaplaneien, 66 Kooperaturen und zwar waren aus Stiften dahin abzugeben 
43 Pfarrer und Lokalkapläne mit 19 Kooperatoren und außerdem zu exponieren 
auf schon bestehende Seelsorgsstationen 4 Kooperatoren, insgesamt 66 Geistliche. 
Neu erbaut oder erweitert mußten werden 13 Kirchen, darunter von Stiften 10.*) 
*) Die Anzahl der den Stiften inkorporierten Seelsorgsstationen ist seitdem fast 
unverändert geblieben; die Belastung der Stifte durch die Pfarregulierung kann daher 
leicht ermessen werden aus dem Zusammenhalt mit der Anzahl der heutzutag den Stiften 
inkorporierten Pfarren; sie wird angegeben am Schluß des Buches im Bericht über den 
gegenwärtigen Stand der Stifte und Klöster in Oberösterreich. Von den aufgehobenen 
Stiften inkorporierten Pfarreien wird Erwähnung geschehen bei der Geschichte der Stifts- 
aufhebung. Manche Pfarrerrichtung im Land ob der Enns unterblieb, so auch in Heu- 
raffl und Glöcklberg in Böhmen, aufgetragen dem Stift Schlägl; manche neuerrichtete 
Station ging später wieder ein, z. B. 2 Lokalkaplaneien in Niederösterreich, die dem Stift 
St. Florian inkorporiert waren, so auch St. Lorenz bei Mondsee. Einige der zu errichten 
befohlenen Stationen wurden dadurch eigentlich systemisiert, tatsächlich wurden sie schon versehen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.