Volltext: St. Pölten (III / 1928)

Die öffentliche Armenfürsorge. 
Von bundesstaatlichem Fürsorgerat Franz Mayer, Sekretär des Bezirksfürsorgerates 
St. Pölten. 
Bis zum Jahre 1895 wurde die öffentliche Armenfürsorge im Sinne der Bestimmungen 
des Heimatsgesetzes vom 3. Dezember 1863, R. G. Bl. Nr. 105 sowie des Gesetzes vom 
15. Dezember 1882, L. G. Bl. Nr. 13 ex 1883 und des Gesetzes vom 1. Februar 1885, L. 
G. Bl. Nr. 24, von der Stadtgemeinde im eigenen Wirkungsbereiche ausgeübt. Mit dem 
Gesetze vom 13. Oktober 1893, L. G. Bl. 53, überging die öffentliche Armenfürsorge von den 
Gemeinden auf die mit 1. Jänner 1895 im ganzen Lande Niederösterreich ins Leben getretenen 
„Bezirksarmenräte" (jetzt Bezirksfürsorgeräte) im übertragenen Wirkungskreise. Den einzelnen 
Bezirksfürsorgeräten obliegt die öffentliche Armenfürsorge ihrer Armenbezirke, welche in der 
Regel die Bezirksgerichtssprengel umfassen. 
Mit dem vorangeführten Gesetze wurde die Armenfürsorge im ganzen Lande Nieder 
österreich, wenn auch nicht in einer klaglosen, so gewiß großzügigen Weise nach deutschem 
Muster geregelt und es ist im Interesse der einheitlichen Fürsorge im heutigen Bundesstaate 
Österreich nur zu bedauern, daß damals nicht auch die anderen Kronländer, die heutigen 
Bundesländer, dem Lande Niederösterreich nachgefolgt sind und die öffentliche Fürsorge nicht 
in allen Ländern auf die gleiche Grundlage gestellt wurde. Im Laufe der letzten Jahre, in 
welchen die öffentliche Fürsorge infolge der allgemeinen Verarmung des Volkes eine so große 
Bedeutung erlangt hat, werden die Fürsorgeeinrichtungen des Landes Niederösterreich von
	        
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