Volltext: St. Pölten (III / 1928)

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St. Pölten. 
Mindestmaß an Zuständigkeiten im selbständigen Wirkungskreise (Obsorge für die Sicherheit 
der Person und des Eigentums, Hilfs- und Rettungswesen, Sorge für die Erhaltung der 
Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, Flurschutz und Flur 
polizei, Markt-und Lebensmittelpolizei, Gesundheitspolizei, Bau-und Feuerpolizei) ist noch nicht 
in Geltung getreten und steht übrigens teilweise mit der bereits in Kraft stehenden Teilung der 
Kompetenz zwischen Bund und Ländern in Widerspruch, da Artikel 10, Punkt 12, der Bundes 
verfassung beispielsweise das Gesundheitswesen lediglich mit Ausnahme des Leichen- und Bestat 
tungswesens, des Gemeindesanitätsdienstes und des Rettungswesens in Gesetzgebung und Voll 
ziehung dem Bunde zuweist. Was Rechtens ist, bedürfte subtiler und getviß schwankender 
Entscheidungen, wenn nicht eine vernünftigere Praxis sich anders behelfen möchte. Den 
übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist ihre Verpflichtung zur Mitwirkung 
für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestimmen die Gesetze. Hieher gehören bei einer 
„autonomen" Gemeinde auch die gesamten zum Wirkungskreis der politischen (staatlichen) Be 
zirksbehörde gehörigen Geschäfte. Als Organe des selbständigen Wirkungskreises fungieren 
Gemeinderat, Gemeinderatsausschüsse, Bürgermeister, Stadtrat und Magistrat, als Organe 
des übertragenen Wirkungskreises nur die drei letzteren. Dem Gemeinderate sind insbesonders 
die Feststellung des Voranschlages und die Erledigung des Rechnungsabschlusses, die Errichtung 
und Gliederung der Ämter, Anstalten und Betriebe, die Regelung des Dienstrechtes, die 
Ausschreibung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen, die Aufnahme von Darlehen, die 
Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften und gewisse dem Werte nach bestimmte Entscheidungen 
vorbehalten. Der Bürgermeister leitet die gesamten Geschäfte, vertritt die Gemeinde nach 
außen, beruft und leitet die Sitzungen des Gemcinderates und Stadtrates und vollzieht deren 
Beschlüsse, die er auch zur neuerlichen Verhandlung zurückstellen und bei angenommener Gesetz 
widrigkeit im Konfliktsfalle der Regierung zur Entscheidung vorlegen kann. Der Bürgermeister 
handhabt als Vorstand des Magistrates die Dienstgewalt nach Inhalt der Dienstordnung. Der 
Stadtrat ist das beschließende Organ in allen nach der Geschäftsordnung nicht dem Magistrate 
überlassenen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises und beschließt und verfügt in 
allen nicht dem Gemeinderate vorbehaltenen oder dem Magistrate überlassenen Angelegenheiten. 
So ist die Gemeindeverfassung St. Pöltens einer durch die Beschlußrechte des Stadtrates 
eingeschränkten Bürgermeistereiverfassung deutschen Rechts vergleichbar. Den Beigeordneten 
dort entsprechen hier die vom Bürgermeister mit der Führung der Geschäfte einzelner Ver 
waltungsgruppen betrauten Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte. Der Magistrat ist das 
vollziehende Organ der Gemeinde in den Geschäften des selbständigen wie des übertragenen 
Wirkungskreises. In Angelegenheiten des letzteren vertritt den Bürgermeister auch der 
Magistratsdirektor. Der Magistrat gliedert sich nach der vom Bürgerineister mit Zustimmung 
des Stadtrates erlassenen Geschäftsordnung unter der einheitlichen Amtsleitung durch den 
Magistratsdirektor in Abteilungen, die den Vertvaltungsgruppen zu entsprechen haben, für 
die Gemeinderatsausschüsse bestehen. So teilt sich der Magistrat derzeit in folgende 8 Ab 
teilungen: Allgemeine Verwaltung; Polizeiamt; Finanzamt; Gesundheitsamt; Volksbildungs 
amt; Fürsorgeamt; Bauamt; Vermögensverwaltung, Wohnungswesen, Privatrechtssachen. 
Der Amisleitung sind außer der allgemeinen Dienstleitung Verfassungsangelegenheiten, 
Wahlen und Personalsachen vorbehalten. Die Abteilungen, deren Vorstände als Dezernenten 
anzusehen sind, unterteilen sich nach Bedarf in Referate. Jede Abteilung ist räumlich in sich 
geschlossen untergebracht.
	        
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