Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen vom Beginne des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts [1]

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Ansonsten achtete die Hofkammer darauf, daß die geistlichen 
Stiftungen im Bezug des Gottesheilsalzes ohne Schaden blieben. 
Über eine Beschwerde der Klöster von 1689, daß ihnen das Salz 
ganz zerfallen, naß und übel gefaßt zugeliefert werde, so daß es in 
Moltern geschaufelt heimgebracht werden mußte, erging der strenge 
Auftrag an das Salzamt, Ordnung zu schaffen 44 ). Auch wenn 
Gotteszeilensalz auf der Fahrt ertränkte, mußte solches den 
Klöstern und Stiften nachgeliefert werden; den Schaden hatten die 
schuldigen Fertiger, sonst das Salzamt zu tragen 45 ). 
Nach der Aufnahme der Erzeugung von Halbzentnerfasseln 
wollte die Regierung 1728 auch das Gotteszeilensalz in dieser Form 
abgeben und beauftragte das Salzamt, zu achten, daß jedes Faß gut 
vier Küfel Salz enthalte. Bei der Ablöse waren für den Zentner 
2 fl. anzuweisen 46 ). Auch diesmal machten die Prälaten Schwierig 
keiten. Der Protest des Abtes von Melk gegen die Verabfolgung 
des Gottesheilsalzes in Halbzentnerfasseln anstatt der Fuder war 
zwar vergebens, „das Salzamt solle sich hierin keineswegs irre 
machen lassen“. Selbst als auch verschiedene andere Klöster die 
Annahme des Fasselsalzes verweigerten, sollte sich das Amt daran 
nicht stoßen und mit der Ablieferung fortfahren 47 ). Nun nahm der 
gesamte Prälatenstand in Niederösterreich die Beschwerde auf, die 
er damit begründete, daß die Fuder 105 Pfund, zwei Halbzentner 
fassei aber bloß 102 Pfund netto wiegen. Obwohl die Ministerial- 
Bankodeputation die Beschwerde für unberechtigt erkannte, kam 
sie, um die Sache in mehrere Richtigkeit zu stellen, den Prälaten 
weitest entgegen. Sie befahl dem Salzamt, zur Ergänzung der ab 
gängigen Salzmenge auf je zwei Halbzentnerfassei noch ein Küfel, 
mithin für jeden Stock oder jedes Fuder ein Salzgewicht von min 
destens 108 Pfund zu verabreichen 48 ). Die mächtigen Klosterherren 
gaben sich auch damit nicht zufrieden, sie erhoben nochmals Vor 
stellungen gegen das Fasseisalz und erreichten ihren Zweck. Mit 
der Resolution vom 3. August 1729 wurde das Salzamt beauftragt, 
nicht nur den niederösterreichischen, sondern auch allen übrigen 
Stiften und Klöstern, so das Gotteszeilensalz genossen und die 
gewöhnliche Gebühr abftihrten, bis auf weiteres das Deputat wie 
’ 4 ) Res. 1689, S. 614. 
45 ) Res. 1745, S. 82. 
’ 6 ) Res. 1728, S. 430. 
") Res. 1729, S. 565, 576. 
48 ) Res. 1729, S. 591; S. O. A. Bd. 159.
	        
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