Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen vom Beginne des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts [1]

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abgestellt und die unrechtmäßig abgeforderten Küfel den Spitälern 
in Gmunden und Hallstatt überwiesen. Die Zahlung der Aufschlag 
gelder jedoch war vom Kloster nicht zu erreichen, die Rückstände 
gingen auf das Jahr 1552 zurück, betrugen 1584 bereits 16.682 fl. 
und 1596 gar 32.611 fl. Sie konnten vom Kloster um so weniger 
beglichen werden, als es durch den Bauernaufstand und die ihm 
auferlegten Kontributionen mittellos geworden und mit Schulden 
belastet war 182 ). 
Die Hofkammer beharrte indessen darauf, daß der Abt zu 
Lambach die ausständige Steigerung zu reichen schuldig sei, doch 
gestand sie ihm in Ansehung der mißlichen Lage seines Klosters die 
Abzahlung in sechs Jahresraten zu, drohte aber, im Falle der 
Weigerung, das Stadelrecht überhaupt aufzuheben. Als auch das 
nichts fruchtete, hielt das Salzamt 1601 das Stadelrecht tatsächlich 
zurück. Der Abt jedoch gab den Kampf noch immer nicht auf und 
legte der Hofkammer in einem umfangreichen Memorandum die 
Gründe für seine ablehnende Haltung dar. Das Stadelsalz sei eine 
Gottesgabe und ein Almosen, wofür ein täglicher und immer- 
währender Gottesdienst gestiftet wurde und darauf eine Auflage 
nicht gemacht werden könne. Es sei aber auch das Entgelt für die 
Besoldung des Stadelschreibers und der Leger wie für die Unter 
haltung des Stadels, die immer teurer werde; nebst dem Uber 
gelände für die Fertiger müsse das Haus des Stadelschreibers, die 
Brücke und die Wohnung der Leger erhalten, der Ländeplatz 
ständig ausgebaggert und das Bauholz für die Wehren, Roßwege 
und Wasserbauten beigestellt werden. Große Kosten erwüchsen 
dem Kloster ferner aus der Bereithaltung der Wagen für die Über 
führung der Schiffleute von Marchtrenk bis Stadel und aus dem 
Ersatz des ertränkten Salzes an die Fertiger, die andererseits den 
Legern das Abzählen der Küfel zur Bemessung des Stadelrechtes 
erschwerten. Die Eingabe schloß mit dem verfänglichen Hinweis 
darauf, daß mit der Aufhebung des Stadelrechtes auch der tägliche 
und nächtliche Gottesdienst aufhören müsse und dann vielleicht 
durch göttliche Verhängnis das herrliche Salzbergwerk in ein 
anathema maledictionis geraten möchte. 
In Wien ließ man sich durch diese Warnung nicht schrecken, 
die einvernommenen Rechtsgelehrten erkannten, daß alle früheren 
Herrscher die Steigerung allein dem Salzwesen und sonst niemand 
182 ) S. O. A. Bd. 6.
	        
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