Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen vom Beginne des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts [1]

279 
Das Kloster durfte fortan zwei Küfel je Pfund von jedem 
traunabwärtsfahrenden Salzschiff einheben und nur jene, welche in 
Stadel anlegten, waren verbunden, auch den Legern zwei Küfel 
vom Pfund und überdies sechs Pfennig für die Naufahrt zu reichen. 
1458 wurde das Stadelrecht insoweit abgeändert, daß das Stift vier 
Küfel vom Pfund von den im Stadel anlegenden Schiffen bezog, 
dafür aber die Leger selbst besoldete, während die durchfahrenden 
Schiffe nur zwei Küfel abgeben durften. Dieses Ausmaß des Stadel 
rechtes ist unverändert auch in das Reformationslibell von 1563 
übernommen worden 181 ). 
Durch die 1489 vorgenommene Erhöhung des Salzpreises stieg 
natürlich auch der Wert der abgabepflichtigen Küfel, weshalb das 
Salzamt in der Ansicht, daß die Steigerung dem Kloster nicht 
gebühre, die Rückzahlung des Aufschlaggeldes verlangte. Der Abt 
jedoch weigerte sich dessen und schrieb dem Kaiser: das Stadei 
recht sei nicht Kammergut, die vom Salzamt haben damit nichts zu 
schaffen und das Kloster sei nicht schuldig, etwas zu geben. Die 
Eingabe hatte Erfolg, der Amtmann mußte seine Forderung zurück 
ziehen. Bei der nächsten Steigerung von 1541, welche den Küfelpreis 
um drei Pfennig erhöhte, dachte man in Wien schon anders. Das 
Stift wurde angewiesen, den Aufschlag an das Salzamt abzuliefern, 
weil die Steigerung allein zu Nutz und Mehrung des Kammergutes 
und nicht zur Erhöhung des Klostervermögens dienen sollte, dessen 
Freiheiten hiedurch nicht geschmälert würden. Das Stift hätte 
übrigens durch die Rückzahlung des Aufschlages keine fühlbare 
Einbuße erlitten, weil es den größten Teil des Salzes um den erhöhten 
Preis doch wieder verkaufte. So zutreffend die Gründe der Hof 
kammer auch waren, der Abt wollte von einer Rückzahlungsver 
pflichtung nichts wissen und hatte mit seinen unausgesetzten Klagen 
und Bitten wenigstens so viel erreicht, daß das Kloster die rück 
ständigen Bestandgelder nicht nachzuzahlen brauchte. Der Aufschlag 
von der laufenden Küfelabgabe war weiter zu leisten, doch bewilligte 
die Hofkammer 1556 dem Kloster eine sehr mäßige Pauschalabfindung 
von jährlich 150 fl. und verlangte dafür bloß, daß es sich mit einem 
Fuhrlohn von zehn Pfennig je Person für die von Marchtrenk über 
Land nach Stadel heimfahrenden Schiffleute begnüge. Aber selbst 
diese verringerte Leistung brachte das Kloster nicht auf, es nahm 
sogar das volle Stadelrecht von vier Küfel auch von jenen Salzzillen, 
die am Stadel nicht anlegten. Der Übergriff wurde freilich alsbald 
191 ) Ref. Lib. 1563, CLXXXX, CCXV.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.