Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen vom Beginne des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts [1]

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übte in allen Salzangelegenheiten die Gerichtsbarkeit über die 
Stadlinger Untertanen und Schiffleute aus und vermittelte in allen 
Unstimmigkeiten zwischen den Fertigern und den Schiffern. Neben 
ihm wirkten am Stadel noch zwei Salzleger (Legger), die gleich 
falls im Dienste des Klosters standen und mit ihren Leuten das Aus 
laden und Magazinieren des Salzes sowie das Wiederbeladen der 
Salzschiffe besorgten. Die Leger mußten auch die Menge der auf den 
Schiffen beförderten Küfel erheben, um daraus die gebührende Abgabe 
bemessen zu können. Die dem Kloster zufallende Gegenleistung für 
die ihm obliegende Instandhaltung und Verwaltung des Stadels, das 
Stadelrecht, bestand ursprünglich aus zwei Küfel von jedem Pfund, 
wozu weitere zwei Küfel kamen als Entlohnung der Leger und ihrer 
Helfer. Nach der Erbauung des Fallkanales wurde diese Abgabe für 
die am Stadel nicht anlegenden Schiffe aufgehoben 179 ). In der von 
Herzog Albrecht V. am 9. April 1416 erlassenen Stadelordnung 
heißt es: „Wier Albrecht... bekennen, als wier vor Zeiten geschafft 
und gepoten hetten, dass man von solhem Salcze, das durch den Val 
des Wasers der Traun zwischen Gmunden und dem Stadel bey 
Lambach, den wier yetzunt neuleich gemacht haben, auf Schiffunge 
herab gefüret und in denselben Stadel nicht gelegt wierdet, nu 
fürbasser das Stadelrecht, als vormalen daselbs ist Gewonhait ge 
wesen, nicht phlichtig sein solt ze rayhen, sein wier nachmalen 
aigenleich underweiset worden, dass der Abgang desselben Stadel 
rechts dem Gotzhause daselbs zu Lambach zu grossen Verderb 
leichen Schäden käme und daß von Gebrechens wegen der Narunge 
der Klosterleutt daselbs der Gotsdienste da nicht volbracht werden 
möchte, als vormalen löbleich ist herkomen. Davon so haben wier 
zu vorderst durch Gots Willen und von sundern Gnaden dem Abt 
und dem Convent daselbs gegenwärtigen und künftigen das egenänt 
Stadelrecht wider geschafft ze raihen wissentlich mit dem Brieve m 
solher Masse, was Salczes auf Schiffunge durch den egenanten Val 
herab gefüret und in den Stadel nicht gelegt wierdet, daß man in 
dasselb Stadelrecht dannoch davon raihen und geben sol, auss- 
genomen des Schreiber und des Leger Rechten, der sol man in von 
demselben Saltz nicht phlichtig sein, was aber Saltzes dahin kumt, 
es sey auf Schiffunge oder Wägen, das in den egenanten Stadel ge 
legt wierdet, davon sol man in auch Stadelrecht und darczu des 
Schreibet und der Leger Rechten phlichtig sein ze rayhen, als vor 
malen ist herkommen .. . 180 )“ 
in ) Diplomatar Landesarchiv; Or. Stiftsarchiv Lambach. 
180 ) S. O. A. Bd. 5.
	        
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