Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen vom Beginne des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts [1]

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taxiert 108 ), Bergmeister und Geschworene, die Grund hatten, sich 
mit den Häuern nicht zu Überwerfen, machten die Taxierung zu einer 
Rechenaufgabe, bestimmten den auf die Zahl der verfahrenen 
Schichten entfallenden Lohn und berechneten hieraus den Zuschlag, 
so daß der Gedingsverdienst immer um einige Kreuzer höher war 
wie der Schichtlohn. In seiner Relation von 1708 führte Graf Star 
hemberg einige solcher Beispiele an. Die Abmaßleute taxierten oft 
falsch oder befuhren das Ort überhaupt nicht und setzten den Zu 
schlag wo nicht nach Gunst des Häuers, so doch auf dessen bloßes 
Vorgeben hin fest. „Der ehrliche Arbeiter könne sich auch nicht 
mehr verdienen als diejenigen Kollegen mit weitem Gewissen“ * 110 ). 
Eine das Gedingwesen kaum fördernde Verfügung der Banko- 
deputation von 1722 bewilligte sieben alten Eisenhäuern, weil sie 
nicht mehr so arbeitsfähig waren und sich im Gedinge wenig ver 
dienten, 15 Kreuzer wöchentlich als Zulage, womit „die dem Ärar 
kostbarer fallende Provision insolange möglich ferne gehalten 
werde“ 111 ). 
Sternbach führte eine neue Ordnung der Gedinggabe und der 
Gedingabnahme ein, die schon Kraus in seinem vorgenannten Werke 
eingehend beschrieben hat 112 ), so daß sich ein weiteres Eingehen 
hierauf erübrigt. 1763 war das Häuergedinge durch den Wegfall 
jeder nachträglichen Korrektur zu einem von keiner Seite anfecht 
baren Arbeitsvertrage geworden. 
Wenn ein Bau mit dem Gegenschlag oder einem anderen Bau 
nach Absicht glücklich zusammentraf, empfingen die Häuer das 
Durchschlagsgeld. Schon um 1550 wurde diese Spende als von alters 
her überkommen bezeichnet und als „pettenbrot“ mit V2 Pfund & für 
den Schürf und mit 2 ß $ für einen Baudurchschlag angegeben. Das 
Durchschlaggeld fand auch im dritten Reformationslibell, Fol. 84, 
Aufnahme und betrug 5 fl. für den ganzen und 2 fl. 30 kr. für den 
halben Durchschlag. Ersterer war gemeint von einem Berg in den 
anderen, der halbe galt für die beendete Abteufung eines Sinkwerkes 
oder einer Schöpfgrube in das Laugwerk. 1747 unterschied man noch 
doppelte Durchschläge, wenn zwei Strecken gegeneinander getrieben 
wurden und glatt zusammentrafen, diese wurden mit 10 fl. belohnt; 
dann ganze und halbe nach dem Libell. Die Durchschlagsgelder 
108 ) S. O. A. Nr. 19/4. 
110 ) S. O. A. Nr. 19/1, 174/62. 
m ) Res. 1722, S. 305. 
113 ) S. 116, 122.
	        
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