Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach

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Description

URN:
urn:nbn:at:AT-OOeLB-1930457
Persistent identifier:
AC11133643
Title:
Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach
Shelfmark:
I-4186
Structure type:
Monograph
Publisher:
Feichtinger
Year of publication:
1861
Place of publication:
Linz Google Maps
Creation date:
12/11/13 3:47 PM
Collection:
Lambach 19th century
Scope:
16 S.
Language:
German
Dating:
1861
Size:
215x145
AC number:
http://permalink.obvsg.at/LBO/AC11133643

Description

Title:
§. 12. Rückzahlung der Sparkasse-Einlagen.
Structure type:
Other
Collection:
Lambach 19th century

Contents

Table of contents

  • Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach
  • Cover
  • Title page
  • §. 1. Beruf der Sparkasse.
  • §. 2. Art der Errichtung.
  • §. 3. Sparkassenfond und dessen Berechnung.
  • §. 8. Größe der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 9. Verzinsung.
  • §. 12. Rückzahlung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 14. Sparkassebuch.
  • §. 22. Verjährung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 23. Verwendung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 24. Sicherheit der Aufbewahrung des Sparkasse-Vermögens. §. 25. Festsetzung der Zeit zur Uebernahme von Sparkasse-Einlagen und der Geschäftsführung überhaupt. §. 26. Rechnungslegung.
  • §. 27. Entscheidung von Streitigkeiten. §. 28. Verwaltungs-Organismus.
  • §. 45. Controle der Staasverwaltung. §. 46. Auflösung der Sparkasse.
  • Cover

Full text

6 
monatliche, über 200 bis 500 fl, eine zweimonatliche, und für 
Guthabungen über 500 fl. eine dreimonatliche Aufkündigung fest- 
gesetzt; übrigens steht es dem Ausschusse frei, im Einvernehmen 
mit den Interessenten Kapitalien nach einer kürzeren oder selbst 
ohne Kündigungsfrist zurückzubezahlen. Mit dem Ablaufe der Auf- 
kündigungsfrist hört die statutenmäßige Verzinsung vom gekündeten 
Kapitale auf. 
§. 13. 
Auch der Anstalt steht das Recht zu, bestehende Einlagen auf- 
zukünden, und zwar innerhalb derselben Fristen, wie selbe nach dem 
vorhergehenden Paragraph den Sparkasse - Interessenten obliegen, 
mit dem einzigen Unterschiede, daß, wenn die Sparkasse kündigt, 
für eine Einlage bis zehn Gulden eine dreitägige Kündigungsfrist 
zu gelten hat. 
Die Anstalt ist berechtigt, die Aufkündigung der Einlagen 
entweder durch Zustellung an den Einleger oder durch das Amts- 
blatt der Linzer Zeitung mit Angabe des Foliumss des Betrages 
der Einlage und des Namens, unter welchem die Einlage geschehen 
ist, zu veranlassen, und es findet gegen diesen Weg und diese Form 
der Kündigung keine Einwendung statt. Jede auf diese Art gekün- 
digte Einlage hört nach Verlauf der Kündigungsfrist auf verzinslich 
zu sein, und wird als ein Depositum behandelt. 
8. 14. 
Sparkcissclmch. 
Jedem Einleger wird über die erste Einlage ein Sparkasse- 
buch gegen Vergütung des von der Diwtion zu bestimmeuden 
Preises ausgefertigt, welches mit dem Siegel der Anstalt versehen, 
von einem Director und dem Kanzlei-Vorsteher der Anstalt gefertigt 
ist, und worin die geschehene Einlage von dem Kassier noch abge- 
sondert bestätigt wird. 
Die Sparkasse - Bücher sind unter fortlaufenden Nummern 
auszustellen. 
Sie enthalten den Namen, unter welchem die Einlage ge- 
schehen, ferner die Nummer des Kasse-Jouruals und die Zahl des 
Foliums, unter welchem die Einlage im Hauptbuche eingetragen ist, 
ferner auch das Datum jeder gemachten einzelnen Einlage oder 
Rückzahlung.
	        

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