Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach

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Description

URN:
urn:nbn:at:AT-OOeLB-1930457
Persistent identifier:
AC11133643
Title:
Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach
Shelfmark:
I-4186
Structure type:
Monograph
Publisher:
Feichtinger
Year of publication:
1861
Place of publication:
Linz Google Maps
Creation date:
12/11/13 3:47 PM
Collection:
Lambach 19th century
Scope:
16 S.
Language:
German
Dating:
1861
Size:
215x145
AC number:
http://permalink.obvsg.at/LBO/AC11133643

Description

Title:
§. 2. Art der Errichtung.
Structure type:
Other
Collection:
Lambach 19th century

Contents

Table of contents

  • Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach
  • Cover
  • Title page
  • §. 1. Beruf der Sparkasse.
  • §. 2. Art der Errichtung.
  • §. 3. Sparkassenfond und dessen Berechnung.
  • §. 8. Größe der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 9. Verzinsung.
  • §. 12. Rückzahlung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 14. Sparkassebuch.
  • §. 22. Verjährung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 23. Verwendung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 24. Sicherheit der Aufbewahrung des Sparkasse-Vermögens. §. 25. Festsetzung der Zeit zur Uebernahme von Sparkasse-Einlagen und der Geschäftsführung überhaupt. §. 26. Rechnungslegung.
  • §. 27. Entscheidung von Streitigkeiten. §. 28. Verwaltungs-Organismus.
  • §. 45. Controle der Staasverwaltung. §. 46. Auflösung der Sparkasse.
  • Cover

Full text

2 
den Erfolg eines laut §. 6 zn errichtenden Reservefonds möglich 
wird, daraus mit Bewilligung der hohen k. k. Behörden diese Cau- 
tion theilweise oder ganz an die Einleger zurück zn erstatten. 
Die Einleger des (außer der Gesammt-Gemeinde-Garantie) 
gebildeten speeiellen Garantiefonds behalten sich das Eigenthums- 
recht und d«n Zinsengenuß von den eingelegten Werthpapieren 
bevor. Sollten verlosbare Papiere als Kaution eingelegt werden 
und diese in die Ziehung fallen, so kann der Einleger die gezogenen 
Papiere zunicknehmen, sobald er andere im gleichen Werthbetrage 
dafür eingelegt hat. 
Die Einleger des speeiellen Garantiesondes haben auch für 
sich oder ihre Bevollmächtigten das Recht, zu jeder Zeit während 
der Amtstage und Stunden sich von der ordentlichen Gebahrung 
der Anstalt zu überzeugen, selbst wenn sie vom Gemeinde-Ausschusse 
des Marktes Lambach nicht in den Sparkasse-Ausschuß gewählt 
sein sollten. 
Die specielle Garantie hat nach Verhältniß der Erstarkung 
des anzulegenden Reservefonds zu erlöschen, und sind mit Bewilli- 
gung der hohen k. k. Behörden demjenigen Eautions-Einleger seine 
Werthpapiere zuerst zurückzustellen, welcher am ersten darum ange- 
sucht hat, sopald ein anderer Garant den gleichen Betrag für ihn 
eingelegt hat, oder deren Ersatz aus dem Reservefond möglich ist. 
Da die Markt - Commune Lambach laut Protokoll vom 
29. September 1860 die Haupt-Garantie für die Anstalt übernom- 
men hat, so entfällt im Falle als der Garantiefond in Anspruch 
genommen werden müßte, die Hälfte des zu ersetzenden Betrages 
auf die Gemeinde Lambach, und die andere Hälfte auf die Einleger 
der speeiellen Garantie nach Verhältniß ihrer größeren oder kleineren 
Cautions-Einlage. 
Die Ersätze, welche für die Anstalt von der Marktgemeinde 
Lambach geleistet werden müßten, sind durch Umlage auf den Steuer- 
gülden einzubringen, falls es die jeweilige Gemeinde-Vertretung 
nicht vorziehen sollte, die im Besitze der Marktgemeinde befindlichen 
Werthpapiere dazu zu verwenden. 
Die Marktgemeinde wird auch vorläufig die für die erste Ein¬ 
richtung und Verwaltung erforderlichen Auslagen tragen, bis selbe 
aus dem Verwaltungsgewinne der Sparkasse ersetzt und weiters 
daraus bestritten werden können.
	        

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