Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach

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Description

URN:
urn:nbn:at:AT-OOeLB-1930457
Persistent identifier:
AC11133643
Title:
Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach
Shelfmark:
I-4186
Structure type:
Monograph
Publisher:
Feichtinger
Year of publication:
1861
Place of publication:
Linz Google Maps
Creation date:
12/11/13 3:47 PM
Collection:
Lambach 19th century
Scope:
16 S.
Language:
German
Dating:
1861
Size:
215x145
AC number:
http://permalink.obvsg.at/LBO/AC11133643

Description

Title:
§. 27. Entscheidung von Streitigkeiten. §. 28. Verwaltungs-Organismus.
Structure type:
Other
Collection:
Lambach 19th century

Contents

Table of contents

  • Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach
  • Cover
  • Title page
  • §. 1. Beruf der Sparkasse.
  • §. 2. Art der Errichtung.
  • §. 3. Sparkassenfond und dessen Berechnung.
  • §. 8. Größe der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 9. Verzinsung.
  • §. 12. Rückzahlung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 14. Sparkassebuch.
  • §. 22. Verjährung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 23. Verwendung der Sparkasse-Einlagen.
  • §. 24. Sicherheit der Aufbewahrung des Sparkasse-Vermögens. §. 25. Festsetzung der Zeit zur Uebernahme von Sparkasse-Einlagen und der Geschäftsführung überhaupt. §. 26. Rechnungslegung.
  • §. 27. Entscheidung von Streitigkeiten. §. 28. Verwaltungs-Organismus.
  • §. 45. Controle der Staasverwaltung. §. 46. Auflösung der Sparkasse.
  • Cover

Full text

12 
§. 27. 
Entscheidung von Streitigkeiten. 
Beschwerden einzelner Einleger über statutenwidrige BeHand- 
lnng sind bei der competenten Landesbehörde einzubringen, welche 
mit Offenhaltung des Recurses an das Ministerium des Innern 
darüber zu entscheiden und das Nöthige vorzukehren haben wird. 
In allen übrigen Fällen, wo die Sparkasse als Kläger oder Ge- 
klagte auftritt, untersteht sie dem gesetzlichen Gerichtsstande. 
8. 28. 
Verwaltungs-Organismus. 
Die Verwaltung der Sparkasse wird einem Ausschusse und 
einer Direktion übertragen. Der Ausschuß besteht aus 15 Personen, 
welche aus der Marktgemeinde Lambach zu wählen sind. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder, welche der Bürgermeister 
des Marktes Lambach leitet, geschieht durch den Gemeinde-Ausschuß. 
Bei dieser Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, daß darunter 
auch ein oder mehrere Rechtsverständige seien. 
Die Ausschußmitglieder haben durch 3 Jahre zu sungiren. 
Alle Mitglieder des Ausschusses und der Direetion, sowie die für 
die Verwaltung bestellten Organe haben sich jeder Theilnahme an 
der nutzbringenden Verwendung der Sparkassegelder zu enthalten, 
und dürfen bei Darlehen niemals in das Verhältniß als Schuldner 
zur Anstalt treten. 
§. 29. 
Der Ausschuß erwählt aus sich auf die Dauer von 3 Jahren 
die Direktion, bestehend aus 5 Direktoren. Unter den gewählten 
Direetoren soll wo möglich wenigstens ein Rechtsverständiger sein. 
Die Austretenden können wieder gewählt werden. 
8. 30. 
Der jeweilige Bürgermeister des Marktes Lambach ist ohne 
Wahl Mitglied des Ausschusses und der Direetion, und in der in 
den 88- 28 und 29 angesetzten Zahl der Ausschußmitglieder und 
Direetoren schon enthalten. 
8. 31. 
Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter werden 
von diesem, und jener der Direetion, sowie sein Stellvertreter von 
letzteren aus ihrer Mitte auf 3 Jahre, ein Vorsteher der Anstalt
	        

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