Gesetzliche Grundlagen für die Kindergartenarbeit: Jahrgarkg 84 3 142 Reidsgefebblatt für die im Reidsrathe vertretenen Königreidhe und Fander. AAN XLI. Dlüc. — Anagegebcn und verendel um 23 Zuk 1872 108, Verordnung des Minifters für Eultus-und Unterricht vom 22. Juni 1872, womit Beftimmungen über Kindergärten und damit wermandte Alnftalten erlanen werben. A. Zindergärten. a) Iwecf und Einrichtung, SE. 1. Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Yauslide Erziehung der Rinder im DOT“ [Aufpflichtigen Alter zu unterftüben und zu ergäuzen, fumit die Rinder durch geregelte Ucbung deß Leibes und der Sinne, fowig Zur naturgemäße Bildung des Beifte8 für pen Boltöfchukle unferricht vorzubereiten, 6. 2. Die Mittel der Kindergarten. Erziehung find: BefhHäftigungen, welche den [Hafı fenden und geftalteuden Thätigleitstrieh Hilden, Bewegungsfpiele mit und ohne Gefang, Uns (hauen und Befprodtn. von Begenftänden und Bildern, Erzählungen und Gedichthen, endlid leichte Gartenarbeiten, ler Unterricht Um Sinne der Schule ft ftreng ausgefhloffen.. 6. 3, Die Uufnahme in den Kindergarten darf nicht vor dem Antritte des vierten. Lebensjahres, und die Entafung aus demfelben muß im Sinne des Relhs Bolks{hulgelched vom 14. Mal 1809 (SS. 21, R3) wit der Mollendung deb fehlten Lebenkjuhres der 3ög* linge erfolgen. Yufnahme und Austritt der Kinder kann nach Wunfch der Eltern oder deren Stellvertreter jederzeit ftattfinden, B. Kinderbewahranfialten. 5. 28. Die Kinderbewohrunftalt hat die Yufgabe, Rinder der arbeitenden Claffen zur Yeauffichtigung und zwedindfigen MefHaftigung aufzunehmen, diefelben an Reinlichkeit, Orde nung und gute Sitte zu gewöhnen und ibnen Liebe zur Arbeit einzuflößen. Auch in diefe Anftalten dürfen Rinder vor zurücgelegtem dritten Lebensjahre nicht gufe genommen werden, Zur Errichtung einer Kinderbewahranftalt ift die Bewilligung der Landes-Schulbehörde erforderlich, welcher c& in jedem Falle zufieht, auch die Bedingungen diefer Bewilligung fefte zufeßen. ; Jüe die Beauffichtigung der Kinderbemwahranftalten gelten diefelben Beftimmungen, wie für die Muffiht der Kindergurlen, DR