Nach 1848 Schon Kaiserin Maria Theresia hatte für die von den Grundherrschaften unterdrückten Bauern manche Erleichterungen geschaffen.Josef II.bestimmte 1785 die Feizügigkeit der Untertanen,sodaß diese nicht mehr an Grund und Boden gebunden waren.Ihre Güter konnten aber auch nicht mehr von der Grundherrschaft eingezogen werden.Durch die Revolution 1848 wurde die Grundherrschaft aufgelöst und die Untertanen bekamen die vollständigen staatsbürgerlichen Rechte.An Stelle des Untertanenverbandes und der Lehens= herrschaft trat die Selbstverwaltung.Der Staat und die politischen Orts= gemeinden übernahmen die Aufgaben der herrschaftlichen Grundobrigkeiten. In den Grenzen der Katastralgemeinde wurde die politische Gemeinde Ottenschlag gebildet.Leider existieren über die Gemeindearbeit und über die Wahlen von damals keine Protokolle.Das aktive und passive Wahlrecht hatten nur Personen,die in der Gemeinde Steuern zahlten,24 Jahre alt und männlichen Geschlechts waren.Die reaktionären Kräfte brachten es aber so weit,daß die Gemeindevorsteher ab 1851 nicht mehr gewählt,sondern ernannt wurden.Erst ab 1864 gab es durch eine entsprechende Gemeindeordnung wie= der Bürgermeisterwahlen.Die Bürgermeister der Gemeinde Ottenschlag sind bis zur Jahrhundertwende folgende: 1850 - 1861 Bräuer Andreas ‚Rohrbach Nr.6 1861 - 1874 Kaar Leopold,Rohrbach Nr.2 1874 - 1879 Hofer Josef,Ottenschlag Nr.11 1879 - 1894 Kaar ‘Anton,Rohrbach Nr.1 1894 - 1901 Mülleder Josef,Ottenschlag Nr.10 Die dann folgenden Bürgermeister sind in Teil I dieses Buches verzeichnet. Die Gemeinde Ottenschlag gehörte von Anfang an zum Gerichtsbezirk Leonfelden und mit diesem bis 1903 zur Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Seither gehört sie zur Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, die damals errichtet wurde und aus den Gerichtsbezirken Urfahr,Ottensheim und Leonfelden bestand, Die 1848 erreichte Freiheit war aber für die einstigen Untertanen nicht kostenlos.Sie mußten für alle in den Urbaren und in den Grundbüchern - verzeichneten Leistungen eine Ablöse zahlen, Die Ablöse gliederte sich in die Ablöse für den Zehent an die Herrschaft und an den Pfarrer und in eine „Capitalablöse" für alle anderen Leistungen von 20 Jahren,die an die Herrschaft entrichtet werden mußten, Der Pfarrer bekam nur dann eine Kapitalablöse,wenn der Zahlungspflichtige ein Unter= tan oder wenigstens zur Hälfte ein Untertan des Pfarrers war.Es gab nur wenige Volluntertanen oder Halbuntertanen des Pfarrers.Wie schon an anderer Stelle erwähnt wurde,hatte der Pfarrer damals nach einem Streit _ a”)