52 ist zur gütigen Zusammensetzung eines jeden solchen Börseschieds gerichtes erforderlich, daß alle Schiedsrichter die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern besitzen. Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes von dem Präsidenten des Handelsgerichtes an dem Sitze der Börse in Eid zu nehmen. Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung der Börsegeschäfte an landwirtschaftlichen Börsen. § 8. Die von der Börseleitung zur Regelung der Geschäftsbedingungen uod der Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassenden Vorschriften bedürfen der Genehmigung der zuständigen Ministerien. Die zu erlassenden Vorschriften der bezeichneten Art sind vor Einholung der Genehmigung durch Anschlag im öffentlichen Börse lokale während der Dauer von drei Wochen zu verlautbaren und innerhalb der ersten Woche mindestens einmal in einer von der Börseleitung zu bezeichnenden, am Orte der Börse verbreiteten Zeitung, sowie, wenn die Börseleitung ein Amtsblatt herausgibt, auch in diesem bekanntzumachen. Längstens bis zum Tage des Anschlages sind diese Vorschriften der landwirtschaftlichen Landeskorporation, sowie den Handels- und Gewerbekammern des Landes zuzustellen. Die landwirtschaftliche Landeskorporation, sowie die Handels und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, innerhalb der Frist von drei Wochen vom Tage des Anschlages im öffentlichen Börse lokale über die zu erlassenden Vorschriften Gutachten an die Börse leitung zu erstatten. Die Börseleitung hat die Gutachten zu prüfen, allenfalls die entworfenen Vorschriften entsprechend zu ändern und dann diese nebst den Gutachten behufs Genehmigung durch die zuständigen Ministerien an die politische Landesstelle zu leiten. In dringenden Fällen kann die Börseleitung mit Genehmigung des Börsekommissärs die erforderlichen Vorschriften sofort provisorisch in Wirksamkeit setzen; es ist jedoch gleichzeitig das in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete Verfahren einzuleiten. Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so treten die erlassenen Vorschriften sofort außer Wirksamkeit. § 9. Haben die Verhältnisse, unter welchen die Genehmigung der im § 8, Absatz 1, bezeichneten Vorschriften erfolgt ist, sich derart geändert, daß diese Vorschriften sich als unwirksam oder nachteilig erweisen, so können die zuständigen Ministerien die erteilte Ge« nehmigung nach Anhörung der Börseleitung mit der Wirkung