37 § 17. Die Übertretung der zur Aufrechthaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Bestimmungen kann ohne Rücksicht auf die nach den allgemeinen Strafgesetzen etwa eintretende Behandlung an Börse besuchern mit Geldbußen bis zu 1000 fl., sowie mit der Ausschließung von der Börse auf bestimmte Zeit geahndet werden. Ebenso kann die Ausschließung von der Börse wegen Verbreitung falscher Gerüchte erfolgen. Diese Strafen werden von der Börseleitung verhängt; gegen die Verhängung von Geldbußen bis zu 100 fl. oder der Strafe der Aus schließung vom Börsebesuche auf eine drei Monate nicht über schreitende Zeit findet ein weiterer Kechtszug nicht statt. Gegen die Verhängung schwerer Strafen steht die Berufung an die politische Landesbehörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen offen. Die Berufung ist jedoch, wenn auf Ausschließung von der Börse erkannt worden ist, ohne aufschiebende Wirkung. Die politische Landesbehörde kann, wenn sie die Verhängung einer Strafe begründet findet, das Ausmaß derselben bei Geldbußen nicht unter 100 fl. und bei der Strafe der Ausschließung vom Börse besuche nicht unter die Dauer von drei Monaten herabsetzen. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die Namen jener Mitglieder oder Besucher, welche den ihnen aus einem Börse geschäfte obliegenden Verbindlichkeiten nach Ablauf des zur Erfüllung desselben bestimmten Zeitpunktes nicht entsprochen haben, durch Anschlag innerhalb des Börsegebäudes zu veröffentlichen seien. § 18. Alle Geldbußen, welche auf Grund des vorhergehenden Paragraphen verhängt werden, haben in den Armenfonds der Gemeinde, in der die Börse sich befindet, zu fließen, und werden über Ersuchen der Börse leitung im Wege der politischen Exekution eingetrieben. § 19. Die an einzelnen Börsen bisher verliehenen Börseagenten-Be- fugnisse haben bis zu ihrem Erlöschen in Kraft zu verbleiben. Neue derartige Befugnisse dürfen jedoch nicht weiter verliehen werden. § 20. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirk samkeit. Für die bereits bestehenden Börsen ist zur entsprechenden Änderung ihrer Einrichtungen im Verordnungswege eine angemessene Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Bestimmungen der Gesetze