35 3. Gemeinschuldner, während der Dauer des Konkurses und nach dessen Beendigung, wenn sie wegen schuldbarer Krida zu einer Strafe verurteilt wurden, noch drei Jahre nach Vollendung der Strafe. 4. Diejenigen Personen, welche und insolange sie den ihnen aus einem Börsegeschäfte obliegenden Verbindlichkeiten nicht ent sprochen haben. 5. Diejenigen, welchen und insolange ihnen wegen Übertretung der Börsevorschriften oder wegen Verbreitung falscher Gerüchte das Recht zum Besuche der Börse entzogen worden ist (§ 17). 6. Diejenigen, welche und insolange sie infolge einer strafgericht- licheu Verurteilung von der Wählbarkeit in die Gemeinde vertretung ausgeschlossen sind. 7. Diejenigen, welche und solange sie wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretung von der Fortsetzung oder dem An tritte eines Handels- oder Gewerbebetriebes ausgeschlossen sind. § 6. (Ist durch Artikel XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 [R.-G.-Bl. Nr. 112] außer Wirksamkeit gesetzt.) § Die Vermittlung von Börsegeschäften geschieht durch Handels mäkler (Sensale). Bezüglich der Handelsmäkler dürfen die Statuten nur solche Bestimmungen enthalten, welche mit dem allgemeinen Handelsgesetz buche und mit diesem Gesetze im Einklänge stehen. § 8. Die amtliche Ausmittlung der Kurse (Preise) der an der Börse umgesetzten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsentage nach dem Schlüsse der Börse auf Grund der von den Handelsmäklern während der Börse abgeschlossenen Geschäfte und der den Mäklern in Aus übung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten unter Aufsicht des Börsekommissärs von Mitgliedern der Börseleitung zu geschehen. Das amtliche Kursblatt (Preisliste) ist ohne Verzug durch die Börseleitung zu veröffentlichen. § 9. Der Fiuanzminister bestimmt nach Anhörung der betreffenden Börseleitung, welche Wertpapiere an den Börsen börsemäßig gehan delt und im amtlichen Kursblatte notiert werden dürfen. § 10. Die Börseleitung bestimmt die Liquidations-Termine und die Einrichtungen für die Liquidierung der Börsegeschäfte. 3*