12 Produktion, dem Handel oder der Verarbeitung jener beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäftes bilden; 2. das Geschäft, welches Gegenstand des Streites vor dem Schiedsgerichte ist, muß sich auf Waren beziehen, die an der Linzer Frachtbörse gehandelt werden dürfen; 3. die beiden Streitteile müssen sich beim Abschlüsse oder vor Abwicklung des Geschäftes in einem schriftlichen Schiedsvertrage dem Ausspruche des Schiedsgerichtes unterworfen haben; protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden dem Schiedsgerichte der Linzer Pruchtbörse schon durch die unbeanständet gebliebene Annahme eines Schlußbriefes unterworfen, in dem die Be stimmung enthalten ist, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte von dem Schiedsgerichte der Linzer Pruchtbörse zu entscheiden sind. Auf Ausländer finden die in Ziffer 1 bezeichneten Beschrän kungen keine Anwendung; sie werden dem Börsenschiedsgerichte schon durch die unbeanständet gebliebene Annahme eines Schluß briefes unterworfen, der die Bestimmung enthält, daß Eechtsstreitig- keiten aus dem Geschäfte von dem Börsenschiedsgerichte zu ent scheiden sind. Schiedsrichter-Kollegium. § 25. Das Schiedsrichter-Kollegium des Schiedsgerichtes dei; Linzer Pruchtbörse besteht aus den Mitgliedern des Börsenvorstandes. Der Umstand, daß infolge Todes, Austrittes oder zeitweiliger Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichter-Kollegium oder die Liste der ernannten Schiedsrichter (§ 30) zu irgend einer Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten Schiedsspruch. § 26. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt, mit keinerlei Bezügen verbunden. Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes gemäß der Ministerial-Verordnung vom 26. März 1903, R.-G.-Bl. Nr. 71, von dem Präsidenten des Landes- als Handelsgerichtes in Linz in Eid zu nehmen. Erlöschen des Mandates. § 27. Das Mandat eines gewählten Schiedsrichters erlischt außer durch Ablauf der Funktionszeit mit dem Verluste des passiven Wahlrechtes des Betreffenden.