10 h) Er besorgt die amtliche Ausmittlung der Kurse (Preise) gemäß den jeweils hiefür geltenden Vorschriften. i) Er bildet das ständige Schiedsrichter-Kollegium. (§ 25.) Tc) Er besorgt die Einleitung und Durchführung der statutenmäßigen Wahlen. 1) Er ernennt die Beamten und Diener der Börse und bestimmt deren Bezüge und Wirkungskreis. m) Gemäß Art. 84 des Gesetzes vom 4. April 1875 (E.-G.-Bl. Nr. 68) veranlaßt er die Ausschreibung des Konkurses für die Besetzung von Handelsmäklerstellen, nimmt die Prüfungen zur Erlangung der Befähigung für die Stelle eines Handelsmäklers an der Linzer Fruchtbörse vor und ernennt die Handelsmäkler für diese Börse. n) Er führt Disziplinar-Untersuchungen gegen die Handelsmäkler durch eine von ihm nach Vorschrift des Art. 84 C. II des Gesetzes vom 4. April 1875 (ß.-G.-BL, Z. 68) zu bestellende Kommission. 6) Er veröffentlicht die Namen jener Börsenmitgiieder oder Besucher, welche ihre Börsen-Verbindlichkeiten nicht erfüllt haben, durch Anschlag im Börsenlokale. p) Der Börsenvorstand hat überhaupt alle ihm gesetzlich zukommen den oder in diesem Statut ausdrücklich erwähnten Obliegenheiten. Mittel zur Erhaltung der Börse. § 19. Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden aufgebracht: 1. Durch den Erlös der Börsenkarten, Schrankengebühren, Tisch gebühren , Schiedsgerichtstaxen, Normalwagetaxen und Kursblätter; 2. durch freiwillige Beiträge und anderweitige Zuflüsse; 3. durch die Erträgnisse des Börsenfonds, eventuell durch diesen Aus den über die Bestreitung der laufenden Auslagen erübrigen den oder speziell hiefür gewidmeten Einkünften wird ein Börsenfonds gebildet, welcher zur Erhaltung der Börse und zu außerordentlichen Anschaffungen oder Einrichtungen im Interesse derselben dient und für die vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten der Börse haftet. Im Palle derXAüflösung der Börse ist der Börsenfonds zu kauf männischen Zwecken in Linz zu verwenden; über die Art der Ver- - \