— 15 Eine außerordentliche Versammlung kann der Ge¬ schäftsleiter jederzeit anordnen, wenn er es als notwendig erachtet und hat auch eine solche anzuordnen, wenn es mindestens 50 Mitglieder verlangen. Die Kundmachung der Versammlungen hat über Ver¬ ständigung des Geschäftsleiters jeder Zirkelausschuß in seinem Distrikte auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 26. In jenen Fällen, in denen der Geschäftsleiter im Einverständnis mit den Ausschüssen vorzugehen hat, hat er sämtliche Ausschußmänner zur Beratung auf einen bestimmten Tag und an einen bestimmten Ort einzuladen. Zur Beschlußfassung ist notwendig, daß wenigstens acht von den Ausschußmännern anwesend sind und ent¬ scheidet bei dieser Beratung die absolute Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Geschäftsleiters den Ausschlag. Ueber diese Beratung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Geschäftsleiter und zwei Ausschußmännern zu unterfertigen ist. Allgemeines Schiedsgericht. § 27. Ueber alle zwischen den Mitgliedern des Ver¬ eines in Vereins-Angelegenheiten entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Zu dessen Bildung wählt jeder streitende Teil aus den Vereinsmitgliedern zwei Ver¬ trauensmänner, diese zusammen wählen aus den männlich groß-jährigen Mitgliedern des Vereines einen Obmann; können sie sich über dessen Wahl nicht einigen, so schlägt jeder Vertrauensmann einen Obmann vor und zwischen den Vorgeschlagenen entscheidet dann das Los. Dieses Schieds¬ gericht entscheidet, ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein, nur nach seiner besten Einsicht und nach seinem Gewissen. Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse nach voraus¬ gegangenem Vergleichsversuche mit absoluter Stimmen¬ mehrheit ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Kommt in solcher Weise innerhalb vier Wochen nach Konstituierung des Schiedsgerichtes ein Schieds¬ spruch nicht zu Stande, so ist der Gegenstand des Streites der politischen Behörde des Bezirkes Steyr zur Ent¬ scheidung vorzulegen.