28 Art. 83. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Aus— stellers oder des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschrie⸗ benen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben die— selben denr Inhaber nur so weit, als fie sich mit defsen Schaden bereichern würden, verpflichtte. „Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht Statt. xV. Auslandische Gesetzgebung. Art. 84. Die Fähigkeit eines Ausländers wechselmaͤßige Verpflichtungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Ausländer durch Uebernahme von Wechs elverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, in sofern er nach den Gesetzen des In— landes wechselfähig ist. I Art. 85. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Aus— lande ausgestellten Wechsels, so wie jeder anderen im Aus— lande ausgestellten Wechselerklaäͤrung werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklaͤrung erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechsel— erklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Ges— etzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande auf den Wechsel ges— etzten Erklärungen entnommen werden. Eben so haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein In— länder einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wech— selkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen.— Art. 86. Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wech— selrechtes vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort gel— tende Recht. I