11 tigung ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, er— mächtigt aber den Indossatar zur Einziehung der Wechsel— forderung, Protesterhebung und Benachrichtigung des Vor— mannes seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung (Art. 45), so wie zur Einklagung der nicht. bezahlten und zur Erhebung der deponirten Wechfelschuld. *7 Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Prokura- Indossament einem Anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigent— liches Indossament felbst dann nicht befugt, wenn dem Pro— kura⸗Indossamente der Zusatz „oder Ordre“ hinzugefügt ist. IV. Pras entation zur Annahme. Art. 18. Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen sofort zur Annahme zu präfentiren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Nur bei Meß- oder Markt-Wechseln findet eine Aus— nahme dahin Statt, daß solche Wechfel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentirt, und in Ermangelung derselben pro— testirt werden können. — Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsen— tation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Man— gels Annahme. — Art. 19. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsentiren, findet nur bei Wechseln Statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Ausfteller, nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus— stellung zur Annahme präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Praͤsentationsfrift hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wech—