, J der ganzen Monarchie zu genügen, und um in diesem wich— tigen Zweige der Gesetzgebung die möglichste Uebereinstim— mung zwischen dem österreichischen Rechte und der in den deutschen Bundesstaaten geltenden allgemeinen deutschen Wech— selordnung herzustellen, auf den Antrag Unseres Justizministers und auf Einrathen Unseres Ministerrathes nach Maßgabe der 88. 36 und 120 der Reichsverfassung für den ganzen Umfang des oͤsterreichischen Kaiserthumes eine allgemeine Wechselord— nung zu erlassen befunden, und verordnen, wie folgt: 8S. 1. Die allgemeine Wechselordnung für das Kaiserthum Oester— reich hat in allen Kronländern vom 1. Mai 1850 angefangen, in Wirksamkeit zu treten. S. 2. Von diesem Tage angefangen, haben übrigens in jenen Kronländern, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetz— buch in Wirksamkeit ist, rücksichtlich der Präsentations- und Zahlungsfrist der Meß- und Marktwechsel (Art. 35 der Wech— —D G. 3.— Wechs el, welche auf inländis che Messen oder Maͤrkte zahl⸗ bar gestellt sind, dürfen nicht vor dem Anfange des Marktes, und wenn er acht Tage oder länger dauert, nicht vor der zweiten Hälfte desselben zur Annahme präsentirt werden. 8. 4. Solche Wechsel werden, wenn der Markt oder. die. Messe nur einen Tag dauert, an diesem Tage fällig. Dauert der— Markt mehrere, jedoch nicht über acht Tage, so tritt die—