354 Kriegsrüstung und Kriegswirtschaft — Anlage-Band. f. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Bankgesetzes 8 1. Die 88 9 und 10 des Vankgesetzes treten für die Reichsbank außer Kraft. 8 2. Den Vorschriften in 8 Ziffer 2 und im 8 17 des Vankgesetzes genügen Wechsels die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften. 8 3. Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwert fällig sind, stehen im Sinne des 8 17 des Vankgesetzes den daselbst bezeich neten Wechseln gleich. 8 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Vorschriften in den 88 1 bis 3 dieses Gesetzes wieder außer Kraft treten. 8 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.