348 Kriegsrüstung und Kriegswirtschaft — Anlage-Band. 8 4. Überschüsse, die dadurch entstehen, daß fortdauernde Ausgaben der Heeres- und Marineverwaltung bei Kapitel 6 des außerordentlichen Etats anstatt im ordent lichen Etat verrechnet werden, dienen zur Verminderung der Anleihe. 8 5. Der Reichskanzler wird ermächtigt, bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren. Nachtrag zum Reichshaushalts etat für das Rechnungsjahr 1914. Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben Für das Rech nungsjahr 1914 treten hinzu Mark Erläuterungen 3 a. B. Außerordentlicher Etat. I. Einnahmen. Reichsschuld. Aus den Gold- und Silberbeständen des Reichs 300 000 000 4. 1/3. Aus der Anleihe Summe der Einnahmen . . . II. Ausgaben. 5 000 000 000 5 300 000 000 6. Aus Anlaß des Krieges Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. 5 300 000 000 Den einzelnen Reichsverwal tungen werden die erforder lichen Teilbe träge überwie sen werden. b. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung 8 1. Die Bereitstellung der nach dem Reichshaushaltsplan zur Bestreitung ein maliger außerordentlicher Ausgaben im Wege des Kredits zu beschaffenden und der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshaupt- kasse vorgesehenen Geldmittel kann in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungen (8 1 der Reichsschuldenordnung) auch durch Ausgabe von Wechseln erfolgen. 8 2. Die Wechsel (8 1) werden auf Anordnung des Reichskanzlers von der Reichs schuldenverwaltung mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt. Soweit die