Dokumente. 317 und demgemäß sein Guthaben bei der Reichsbank, das für ihn die Bedeutung eines jederzeit verfügbaren Kassenbestandes hat, möglichst zu verstärken suchen*). In den Erfahrungen der Vanque de France während des Kriegsjahres 1870 findet diese Annahme eine Bestätigung. Der Gesamtbetrag der privaten Guthaben in Paris und den Sukkursalen bezifferte sich am 14. Juli 1870 auf 404 319 000 fr., stieg bis zum 18. August auf 610 951 000 - und stellt sich am 8. September (seit diesem Tage sind Bank- Ausweise während des Krieges nicht weiter publiziert worden) mit 441 771 000 » noch immer höher als vor Beginn des Krieges. b) Ein massenhaftes Einströmen der Reichssilbermünzen in die Reichsbank auf Grund der zitierten Vorschrift des Münzgesehes wäre für den Kriegsfall nur unter der Voraussetzung denkbar, daß der Umlauf an solchen Münzen schon im Frieden den tatsächlichen Verkehrsbedarf überstiege. Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Die durch die Vorschrift des Artikel 9 ermöglichte regelmäßige Zurückführung der vom Verkehr nicht konsumierten Scheidemünzen in die Bank wirkt einer Über sättigung des Verkehrs entgegen. Da nun die für den Kriegsfall zu erwartende Einschränkung des Kredits im Kleinhandel zu einer Steigerung des Bedarfs an Scheidemünzen führen muß, so liegt ein Anwachsen des Scheidemünzenbestandes der Reichsbank völlig außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit. Viel eher steht eine Verminderung dieses Bestandes in Folge verstärkten Abflusses in den Verkehr zu erwarten**). Abgesehen hiervon darf wohl als zweifellos gelten, daß die tat sächliche Unterwertigkeit der Silbermünzen den weitesten Kreisen der Bevölkerung bisher kaum zum Bewußtsein gekommen ist und keinesfalls ein Mißtrauen erzeugt hat, welches in kritischen Zeiten die massenhafte Einlösung gegen Gold bedingen könnte. Kann hiernach auch der Umlauf an Reichssilbermünzen und der Betrag der privaten Giroguthaben — letzterer unter der Voraussetzung, daß der Kredit der Reichsbank keine Erschütterung erfährt — bei Beurteilung der Vanklage unberück sichtigt bleiben, so muß diese Lage doch immerhin als eine äußerst schwierige gelten. Zwar dürfte — wie oben bemerkt — im Kriegsfall ein Teil des Silberbestandes vom Verkehr aufgenommen werden, nichtsdestoweniger ist aber für die Noteneinlösung, gemäß § 18 des Bankgesetzes und angesichts der fortschreitenden Umprägung der Taler, mit voller Sicherheit nur auf den Goldvorrat zu rechnen. Wie hoch dieser sich eintretenden Falls stellen wird, läßt sich selbstverständlich auch nicht annähernd vorausbestimmen. Innerhalb der Jahre 1892 bis 1901 bewegte er sich im Iahres- *) Gleicher Ansicht: Ströll in Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung 1899 S. 191, Helfferich das. 1898 S. 1022. **) S. auch Ströll a. a. O. S.442. Gleicher Ansicht in den Verhandlungen der deutschen Silber-Kommission von 1894: Bueck (S. 60/61), Dr. Vamberger (S. 69), Dr. Loh (S. 79); abweichender Meinung Dr. Arendt (S. 65) und Dr. Lexis (S. 73). Eine Suspension der die Einlösung betreffenden Vorschrift in Art. 9 des Münz gesehes wird hiernach nicht erforderlich sein. Übrigens wäre der Bundesrat nach Art. 9 befugt, nötigenfalls die Zahl der Cinlösungkassen zu vermindern oder die Bedingungen des Umtausches zu erschweren.