Kchrlchk ünorhnni) vom 7. August 1915 (enthalten in dem am 8. August 1915 ausgegebenen CVIII. Stücke des R. G. Bl. unter Nr. 228), mit welcher Bestimmungen über die Versorgung der Be völkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegen ständen getrosten werden. Auf Grunddes § 14 des Staatsgrnndgesetzes vom 21. Dezember 1867. R. G. BI. Nr. 141. finde Ich für dis Dauer der durch den 'Kriegszustand verursachten außerordent lichen Verhältnisse an Stelle der Kaiserlichen Verordnung vom 1. August 1914, R. G. Bl. Nr. 194. anzuordnen, wie folgt: A u f n a h m e d e r V o r r ä t e. §1. Die politische Landesbehörde ist ermächtigt, unbeschadet der für einzelne Bedarfsgegenstände bestehenden besonderen Bestimmungen, fallweise oder regelmäßig 'wiederkehrende Aufnahmen der Vorräte >an unentbehrlichen Bedarfsgegen ständen anzuordnen. Unter unentbehrlichen Bedarfsgegenständen werden hiebei, wie auch sonst in dieser Kaiserlichen Verordnung, die zur Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse für Men schen und als Nahrungsmittel für Haustiere dienenden Waren fowie auch Sachen verstanden, ans >denen solche er zeugt werden.