wurde an einem handbreiten, über die rechte Schulter zur linken Hüfte reichenden Band in den Ordensfarben getragen, das Komman deurkreuz an einem schmäleren Band um den Hals, das Ritterkreuz an der linken Brustseite. Vom Jahre 1917 an wurde letzteres, zur Kennzeichnung seiner Sonderstellung, im obersten Knopfloch des Waffenrockes oder der Bluse getragen, wie es schon zur Zeit der Ordensstiftung vorgesehen gewesen ist. Zum Großkreuz gehörte ein brillantiertes, von einem grünen Lorbeerkranz umgebenes Brust kreuz, das ursprünglich in Gold und Silber gestickt war, später aus edlem Metall angefertigt und in besonderen Fällen (FM. Freiherr v. Loudon, Prinz Josias v. Sachsen-Coburg, Erzherzog Carl) reich mit Brillfln+pn und anderen Edelsteinen ausgestattet wurde. An Kommandeure ist das Ordenskleinod in Brillanten nicht ver liehen worden, hingegen hat Kaiser Franz Joseph dem GdK. Grafen Sternberg und dem GdI. Freih. v. Fejerväry zu ihrem fünfzigjähri gen Ordensjubiläum, ferner dem GdK. Freih. v. Appel anläßlich der Versetzung in den Ruhestand die Brillanten zum Ritterkreuz ver liehen. Die Verleihung des Ordens an Ausländer war in den Satzungen nicht vorgesehen, gleichwohl erfolgte sie kraft der dem Ordensgroß meister zustehenden Machtvollkommenheit in zahlreichen Fällen, insbesondere seit den Befreiungskriegen von 1813 bis 1815. über die Zahl der Ordensverleihungen aller drei Grade gibt die Gesamtübersicht im Anhang Aufschluß. DIE ORDENSSATZUNGEN Maria Theresias siegreicher Feldmarschall Leopold Graf Daun und ihr bewährter Ratgeber, der Staatskanzler Graf Kaunitz-Ritt- berg, sind die Verfasser der insgesamt 51 Paragraphen enthaltenden „Statuten des löblichen militärischen Maria Theresien-Ordens" ge wesen. Sie erhielten am 12. Dezember 1758 die Genehmigung des ersten Großmeisters, Kaiser Franz I., und sind seither — mit einigen Ergänzungen — bis zur letzten Kapitelsitzung im Oktober 1931 in Geltung geblieben. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wehrhaften Ritter orden früherer Jahrhunderte haben die Satzungen des Maria There- sien-Ordens — ohne die Gnadenrechte des Monarchen einzuschrän ken — die Bewerbung um die Aufnahme in den Orden festgesetzt, an sie jedoch die „unverbrüchliche Grundregel" geknüpft, daß we der hohe Geburt und viel jährige Dienstleistung noch erlittene Ver wundung oder frühere Verdienste einen Anspruch bedingen dürfen, sondern einzig die Vollbringung einer besonders herzhaften Waf- 2 mBrnmammmmamsaai ......