- 62 - § 25. Alle für die Verköstigung in eigener Regie notwendigen Ausgaben werden aus der Anstaltskasse bestritten. 8 26. Die allgemeinen, auf die Geld- und Materialgebarung bezughabenden Normen bleiben aufrecht, die Bestimmungen über den Jnspektionsdienst des Primararztes (ärztlicher Leiter) und Verwalters in der Küche und aus den Abteilungen zum Zwecke der Ueberwachung der Ausspeisung sind in den Spezial- instluktionen für diese Funktionäre enthalten. 8 27. Der Schwester Oberin obliegt auch die Aufsicht über Bettzeug und Wäsche. Sie hat über die gesamte Anstalts¬ wäsche nach den Weisungen des Verwalters ein genaues Inventarverzeichnis zu führen, in dem jeder Zuwachs oder Abfall an Wäschestücken ersichtlich sein muß. Der Schwester Oberin obliegt die Führung des Wäschemagazins, die Abgabe der Wäsche an die einzelnen Stockschwestern sowie die Empfang¬ nahme der gewaschenen Anstaltswäsche an der Hand dcs von der Wäscheschwester beigegebenen Wäscheverzeichnisses. Die schadhafte Wäsche ist mittels Verzeichnisses an die Nähschwester weiterzugeben, unbrauchbare Stücke sind in Abschreibung zu bringen. Die Schwester Oberin hat schließlich alljährlich bei Lieferung der zur Anstaltswäsche erforderlichen Artikel, zum Beispiel Leinwand, Gradl rc. zu intervenieren und wird bei Uebernahme der Artikel von der Verwaltung verständigt. 8 28. Nachdem der Schwester Oberin auch noch die Besorgung anderer Agenden als der in dieser Dienstvorschrift festgelegten zufällt, hat sich diese mit den sämtlichen Instruktionen für Anstalts-Funktionäre sowie mit den Bestimmungen der Haus-