— 26 — Ä. Gebäude und Anlagen. 8 2. Der Verwalter hat sich von dem guten Zustande der sämtlichen Gebäudebestandteile fortwährend zu überzeugen, kleinere Schäden sogleich ausbessern zu lassen, die Not¬ wendigkeit größerer, den Kostenbetrag von 8 200'— vor¬ aussichtlich übersteigender Reparaturen aber bei der Landes¬ regierung rechtzeitig anzuzeigen. Die Parkanlagen und sonstigen Gründe sind auf die mindest kostspielige Art herzuhalten und nutzbar zu machen. Der Ertrag der Realitäten hat in die Verwaltungskasse zu fließen. 8. Einrichtung und Requisiten. 8 3. Der Verwalter hat die gute Instandhaltung der sämt¬ lichen Einrichtungsstücke zu überwachen, jede Vernachlässigung oder zweckwidrige Verwendung derselben hintanzuhalten, die nötigen Reparaturen rechtzeitig vornehmen zu lassen, not¬ wendige größere Neuanschaffungen behufs Genehmigung vorher anzuzeigen, unbrauchbare Stücke aber zur Abschreibung aus¬ zuscheiden. 8 4. Von Jnventarial-Gegenständen, welche einer schnelleren Abnützung unterliegen, hat der Verwalter dann eine größere Quantität auf einmal anzuschaffen, wenn dadurch ein nach¬ weislich billigerer Preis als durch den Einzelkaus erzielt wird. 8 5. Die sämtlichen Gebäude, sowie beweglichen und un¬ beweglichen Jnventarstücke, welche der Vernichtung durch Brandunglück unterliegen, sind durch den Verwalter bei der o. ö. Landes-Brandschaden-Versicherungsanstalt entsprechend zu versichern.