- 7 - Kommt ein Einverständnis zwischen dem Primararzt und dem Verwalter nicht zustande, so ist die Entscheidung der o.-ö. Landesregierung mittels amtlicher Anfrage sogleich ein¬ zuholen. Art. 5. Für die rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten und zwar: Die Kassasührung, das gesamte Verrechnungswesen, die Einbringung und Evidenzhaltung der Verpflegskosten, bett landwirtschaftlichen und gewerblichen Anstalts- und Werkstätten- betrieb und die Erhaltung der Gebäude und Gärten, insoferne sie nicht in den Anstaltsgebänden selbst Gegenstand gemein¬ schaftlichen Interesses und gemeinsamer Verantwortung sind, einschließlich der Aufnahme, Kündigung und Entlassung des Küchen- und sonstigen Wirtschaftspersonales ist der Verwalter allein verantwortlich. Bis zum 1. Mai eines jeden Jahres ist der Voranschlag für das nächste Verwaltungsjahr nach dem aufgelegten Muster zu verfertigen und der Landesregierung durch die Verwaltung vorzulegen. Die Erstellung der einzelnen Ecfordernisposten erfolgt einvernehmlich zwischen Primararzt und Verwalter. Art. 4, letzter Absatz, hat sinngemäß Anwendung zu finden. Die Gesamtabrechnung über den Erfolg eines jeden Jahres hat der Verwalter jährlich bis zum 1. Februar des nächstfolgenden Jahres zu erstellen und den Rechnungsabschluß nach dem aufgelegten Muster nach erfolgter Kenntnisnahme seitens des Primararztes der Landesregierung zur Ueberprüfung vorzulegen. Der Primararzt und der Verwalter haben sich bei den Anschaffungen und Ausgaben streng an die im Voranschlag an¬ geführten Beträge zu halten. Ueberschreitungen der präliminar¬ mäßigen Erfordernisposten sind ohne vorher eingeholte Ge¬ nehmigung der Landesregierung nicht zulässig. Art. 6. Die den Anstaltsbetrieb betreffenden Verfügungen der o.-ö. Landesregierung werden an die ärztliche Leitung oder