— 6 gestellten und der Bediensteten zu überwachen hat, auch durch die Dienstanweisungen der übrigen Angestellten und Be¬ diensteten bestimmt. Der Primararzt ist für das Wohl und für das Ansehen der ganzen Anstalt verantwortlich. Als Stellvertreter des Primararztes fungiert der Hausarzt. (Vergleiche § 2 der Dienstinstruklion für den Primär.) Art. 3. Die unmittelbare Besorgung der administrativen An¬ gelegenheiten steht im allgemeinen dem Verwalter zu. Diese Angelegenheiten sind: Die Kassaführung, das gesamte Verrechnungswesen einschließlich der Korrespondenzen, die Einbringung der Verpflegsgebühren und die Evidenz¬ haltung derselben, die Beschaffung der Kost und der ver¬ schiedenen Materialien, Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Bediensteten in der Küche, Landwirtschaft, in der Wäscherei und Gärtnerei, Anschaffung für die Anstaltsbibliothek, land¬ wirtschaftlicher, gewerblicher und Werkstättenbetrieb, endlich die Erhaltung der Gebäude und Gärten sowie des gesamten Inventars in einem ordnungsmäßigen Zustande, die Durch¬ führung der Krankentransporte und der Bestattung verstorbener Kranker. Korrespondenzen ärztlicher Natur sind seitens des Ver¬ walters dem Primararzt zur Erledigung vorzulegen. Bei Durchführung der Kranken- und der Leichentransporte ist seitens des Verwalters das vorherige Einvernehmen mit dem Primararzt zu pflegen. Art. 4. Jnsoferne die unter Art. 3 erwähnten Angelegenheiten nicht rein vermögensrechtlicher Natur sind, tragen für dieselben der Primararzt und der Verwalter gemeinschaftlich die Verantwortung. Der Verwalter hat in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Primararzt vorzugehen. fa.