- 4 — Die Aufnahme der Kranken erfolgt durch die Anstalts¬ leitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt. Die aufgenommenen Kranken haben nebst der ärztlichen Behandlung und unentgeltlichen Verabreichung von Heilmitteln auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege, Wartung und Verköstigung. Für die ärztliche Behandlung der Pfleglinge, ihre Pflege und für Unterschiede in ihrer Verköstigung ist ausschließlich ihr Gesundheitszustand maßgebend. Die Bei pflegsgebühren werdendurchdieLandesregierung für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse in gleicherHöhe festgesetzt. Die Anstaltsbediensteten dürfen von den Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden. Die Zahl jener Pfleglinge, die nicht in der allgemeinen Gebührenklasse, sondern in Gebührenklassen mit höheren Ver- pflegsgebühren verpflegt werden, darf ein Fünftel der für die Anstaltspfleglinge bestimmten Bettenzahl nicht übersteigen. 8 4. Die Dienstesobliegenheiten der Anstaltsbediensteten werden durch Dienstanweisungen geregelt. Im übrigen wird eine Haus¬ ordnung erlassen, deren Vorschriften die Pfleglinge einzuhalten verpflichtet sind. 8 7. Der Pflege- und Wartedienst wird von Kranken¬ pflegerinnen geistlichen oder weltlichen Standes nach einer besonderen Dienstanweisung ausgeübt. 8 8. Das zur Verrichtung der gewöhnlichen Arbeiten in Küche, Bäckerei, Dampfwäscherei, Lebensmittelmagazin, Maschinenhaus und bei der Lichtanlage erforderliche Personal wird durch Dienstvertrag aufgenommen. *) Die §§ 5 und 6 sind durch die „Allgemeinen Grundsätze be¬ treffend die Leitung und Verwaltung" (Seite 5) gegenstandslos geworden.