37 § 28. Teilnahme einzelner außerhalb der Genossenschaft stehender Personen an den Versammlungen der Genossenschaft. An den Genossenschaftsveisammlnugen, sowie an den Beratungen der Genossenscbaftsvorstehung (einschlie߬ lich der mit dem Gehilfenausschnsse und den Vertrauens¬ männern abzuhaltenden gemeinsamen Sitzungen) können nebst den vermöge ihrer amt ichen Bestimmung berufenen Organen (Genossenschaftskommissären, Genossenschafts¬ instruktoren u. a.) auch fallweise von der Genossenschasts- vorstehung geladene einzelne, außerhalb der Genossenschaft stehende Personen ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern die Teilnahme dieser Personen an den genossenschaftlichen Beratungen ziveckmüßig erscheint. Schiedsgerichtliche Institution. Die nur aus Genossenschaftsmitgliedern zu wählende schiedsgerichtliche Jnstituton im Sinne des § 111, lit. h (zweiter Satz), des Geseßes vom 5. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 2b, hat den Zweck, Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern zu schlichten. _ Dieses Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jede der streitenden Parteien aus der Mitte der Genossenschaftsmitglieder zwei Schiedsrichter bestimmt und letztere ihrerseits mit .absoluter Stimmenmehrheit ein Genossenschaftsmitglied zum Obmanne wählen. Kommt die absolute Majorität nicht zustande, so benennt der Genossenschaftsvorsteher den Obmann. Das so gebildete Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. 29.