o § 5. Bereits angestellte Lehrpersonen mit 500 fl. Jahresgehalt und darüber, welche dem Vereine bei¬ treten wollen, müssen binnen 6 Monaten nach Ge¬ nehmigung der Statuten ihre Willensäußerung dem Vereinsvorsteher schriftlich bekanntgeben. Vom Tage der Bildung des Vereines an, haben alle definitiv Neu-Angestellten mit 500 fl. Jahres¬ gehalt und darüber, da sie beim Dienstesantritte auf das Bestehen des Vereines aufmerksam gemacht wurden — geschieht, indem die Ausschussmitglieder den Neuangestellten ihres Gerichtsbezirkes die Sta¬ tuten dieses Vereines zustellen — im Verlaufe von längstens 6 Monaten dem Vereins Vorsteher ihre Willensäußerung bezüglich der Aufnahme in den Verein schriftlich kundzugeben. Lehrpersonen an Privatanstalten haben gleich¬ falls binnen 6 Monaten nach Gründung des Vereines, eventuell binnen 6 Monaten nach Beginn der ersten Lehrtätigkeit, ihre Aufnahme in denVerein schrift¬ lich nachzusuchen. Ein ärztliches Zeugnis wird innerhalb dieser angeführten Fristen nicht gefordert. Nach Ablauf der genannten Zeiträume werden nur diejenigen aufgenommen, welche das 45. Lebens¬ jahr noch nicht überschritten haben und durch ein amtlich gütiges Zeugnis einen zufriedenstellenden Gesundheitszustand nachweisen. Tiber Aufnahme oder Abweisung entscheidet der engere Ausschuss ohne Angabe von Gründen. Wird die Aufnahme gestattet, so hat der Auf¬ genommene so viele Sterbefallsbeiträge nachzuzahlen, als vom Vereine entweder seit Gründung desselben (Absatz 1) oder seit der definitiven Anstellung (Ab¬ satz 2) des Aufnahmswerbers ausbezahlt worden sind. Alle nachbezahlten Beträge werden theils zur Stär¬ kung des Beservefonds (§ 16), theils zur Aufthei- 2**