— 24 — bandskaffen entsprechend Rücksicht zu nehmen. Bor der Bewil¬ ligung im Einzelfall durch den Vorstand ist durch Erhebungen das Vorliegen des Notfalles festzustellen. 5 Der Beitrag zum Unterstützungs-, Rekonvaleszenten- und Heil¬ stättenfonds ist bis auf weiteres für verstcherungspflichtige Mit¬ glieder mit 6 Groschen wöchentlich (8 13, Absatz 1), für freiwillige Mitglieder mit 26 Groschen monatlich festgesetzt. 6 Der außerordentliche Unterstützungsfonds hat eine gesonderte Buchführung, seine Gebarung unterliegt der Prüfung durch den Ueberw achungsauss chuß. 7 Der Vorstand hat alljährlich einen eingehenden Bericht über die Gebarung des außerordentlichen Unterstützungsfonds auszu¬ arbeiten und der Generalversammlung vorzulegen. 8 33. Rekonvaleszenten- und Heilstättenpflege. 1 Der Anspruch auf die Rekonvaleszentenpflege beginnt nach einjähriger ununterbrochener Mitgliedschaft und Beitragsleistung zu diesem Fonds. 2 Die Rekonvaleszentenpflege wird ausschließlich nur im eigenen Rekonvaleszentenheim den Mitgliedern unentgeltlich gewährt. 3 Dieselben genießen vollständige Beköstigung, Wartung und Pflege nach den Anordnungen des Anstaltsarztes. 4 Bewilligungen zum Aufenthalt im Rekonvaleszentenheim er¬ folgen in der Regel über Antrag des behandelnden Arztes durch den Chefarzt. 1 Bewilligungen zum Aufenthalte im Rekonvaleszentenheim können gewährt werden: 1. Wenn der Zustand des Patienten eine Reise gestattet; - 2. wenn der Zustand des Rekonvaleszenten derart ist, daß derselbe so gebessert werden kann, daß in absehbarer Zeit die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt wird; 3. wenn das Mitglied längere Zeit im Krankenstände war. 2 Von der Aufnahme in das Rekonvaleszentenheim find aus¬ geschlossen: 1. Alle bettlägerigen Kranken; 2. alle an akuten Erkrankungen und sonstigen mit Fieber ein¬ hergehenden Erkrankungen leidende Personen; 3. alle Kranken mit Lungen- und Magenblutungen vor Ab¬ lauf von vier Wochen seit dem letzten Anfalle; 4. alle mit ansteckenden und ekelerregenden Erkrankungen be¬ haftete Personen; 5. alle chirurgischen Fälle, welche noch eines von einem Arzte vorzunehmenden Verbandswechsels bedürfen;