61 Merkblatt XX. Gebührenfreiheit.*) 1. Bei Verwaltung ihres Eigentums genießt die Gemeinde die persönliche Gebührenfreiheit für Rechtsgeschäfte, womit sie für die ihr anvertrauten Zwecke Grundstücke erwirbt. (Tarifpost 75 lit. b des allgemeinen Gebührentarifes.) 2. Zur Anwendung dieser Befreiung genügt in der Regel die ausdrückliche Bezeichnung des Zweckes in der Vertragsurkunde. 3. Bei nachträglicher anderweitiger Verwendung wird die erteilte Befreiung nicht verwirkt. 4. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungs gerichtshofes ist diese Gebührenbefreiung dann ge geben, wenn das Rechtsgeschäft der Förderung des Gemeindewohles dient (z. B. Erwerb von Grund stücken für eine Trinkwasserversorgung, für die Kanalisation, für die Anlegung eines Friedhofes, für Schulbauten, für öffentliche Parkanlagen, für Straßenerbreiterungen und -Anlagen). 5. Hat der Erwerb die Förderung der Privat wirtschaft der Gemeinde zum Inhalte, so ist nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes die Ge bührenbefreiung nicht gegeben. 6. Bei Abschluß solcher sub 4 erwähnter Rechts geschäfte zwischen der Gemeinde und einer nicht be freiten Person (Privatgrundbesitzer) ist gemäß § 69 des Gebührengesetzes Wohl die ganze Urkundengebühr aber nur die halbe Prozentualgebühr zu entrichten. Bestimmung. Bezeichnung in der Vertrags urkunde. Nachträgliche anderweitige Verwendung. Anwendung. Privat wirtschaft. Rechts geschäfte mit Privaten. *) Siehe auch Anhang!