14 diesem Jammerthal abscheiden und für dem gestrengen Richter» stuel Gottes erscheinen müssen, jedoch nichts anderes uns als Jesu Christi Verdienst und Leiden zu getrosten haben und denebens, waö wir in diesem zugänglichen Leben Gutes ge wirkt haben, mit uns bringen", to verichaffen sie ad pias causas je 6 fl. der Oorporis Christi Bruderschaft, der Angst Christi Bruderschaft, der „unserer lieben Frauen" Rosenkranz Bruderschaft in Freistadt, welcher die Frau einverleibt war, der St. Franzisci Bruderschaft zu Pupping, deren Mitglied sie auch war, den P. P. Karmeliten und Minoriten für h. Messen und den armen Leuten vor der Kirche „gleich nach der Begräbnus auszuteilen", und je 3 fl. den armen Leuten auf die Hand im Bruderhand. im Damüller-Häusel und im Siechenhäusel an der Leimgstetten. „Denen allhiesigen Herren PP. Copucinis solle der oder die üverlebende Konperson wie vorhin noch ferner, alslang Gott hoffentlich die Apotheken mit erklecklichen Mitteln ge legnen und vor unglücksfälligem Abnehmen behüten wird, mit nothwendigen Arzneien helfen, sie gratis versehen und sie damit frei halten*). Es werden aber dieselben darum als auch wohlgedachte anderen Herren Patres hiemit beweg lichst gebeten, für dieser abgestorbenen Seele ewige Wohlfahrt in ihrem h. Meßopfer bestens eingedenk zu sein." Sie heben den Ehekontrakt und das 1679 gemachte Testament auf und setzen sich, „da die Erbenseinsetzung das notwendigste oder eigentliche Hauptstück eines gültigen und rechtsbeständigen Testamentes sei", beiderseits gegenseitig „umwillen der aneinander erwiesenen Lieb und Treu zum rechten und un- wideriprechlichen Principal- und Universal-Erben und Voll zieher des Testamentes ein", der überlebende Konteil ioll über das völlige Vermögen, es sei liegend oder fahrend, freieigen tümlich verfügen können, aber den vier Kindern je 1000 fl., die bis zu ihrer Vogtbarkeit ruhig ohne Zins auf dem Hanse liegen bleiben, auswerfen, sie in aller Gottesfurcht und in tugendsamem Wandel erziehen und mit Kleidung und anderer Notdurft treulich versehen. Wie die schon verheiratete Tochter soll auch die noch ledige bei ihrer Vermählung mit gerichtetem Bette und Kasten ausstaffiert werden und beiden nach dem Tode der Mutter ihre Leibskleidung und ihr weiblicher Ge- schmuck, den zwei Söhnen nach dem Tode des Vaters seine *) Das geschah getreulich bis l. Mai 1898, wo H. Franz Rücker die Apotheke verkaufn-'.