des
Forstvereines für Österreich
O
ob der Enns.
Zweck des Vereins.
8- 1.
Der Zweck des Vereins ist:
Förderung und Vervollkommung der Forstwirthschaft im All-
gemeinen, so wie in ihren verschiedenen Zweigen zunächst durch
das Streben für die Erhaltung der Wälder, Verbesserung ihres
wirthlichen Standes, Verbreitung einer rationellen Behandlung,
Behufs der Ertrags-Erhöhung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse
und eine den Verhältnissen entsprechende Vertheilnng des Wald-
Landes.
Mittel zur Erreichung dieses Zweckes.
Z. 2.
Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes innerhalb der be-
stehenden Gesetze sind:
». jährliche Versammlungen zum Austausche von Ansichten und
Erfahrungen in Beziehung auf die im F. 1 bezeichneten
Gegenstände;
b. die Vereinschrift in zwanglosen Heften unter dem Titel:
„Berichte des Forstvereins für Oberösterreich," durch welche
die Verhandlungen der jährlichen Versammlungen veröffentlicht,
erprobte Erfahrungen in allen Zweigen des Forstwesens, in-
teressante Abhandlungen über Kulturen, Betrieb, Nutzung,
Absatz, dann sonst Verbreitungswerthe Notizen, ferner der
Stand der Vereinsmitglieder und die in demselben von Zeit
zu Zeit vorfallenden Veränderungen bekannt gegeben werden;
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v. wechselseitige Unterstützung der Mitglieder durch Beispiel,
Rath, Mittheilung von Modellen, Zeichnungen n. d. gl.
cl. Geldbeiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Vereinsaus-
lagen;
6. Gutachten und Berichte über Aufforderungen der hohen
Staatsverwaltung;
l, Vorstellungen und Anträge an die hohe Staatsverwaltung,
das Forstwesen betreffend.
Beitritt zum Vereine.
8- 3.
Mitglieder des Vereines können alle Waldbefitzer, Forstwir-
the und sonst im Forstwesen unterrichtete Personen mit unbeschol-
tenem Rufe werden, welche den Willen besitzen, die Vereinszwecke
zu fördern.
8- 4.
Die Mitglieder unterscheiden sich in
wirkliche, j
Ehren-, und l Mitglieder,
correspondirende !
8- 5.
Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt bei den all-
gemeinen Versammlungen, oder über schriftliche Erklärung an den
Vereins-Vorstand, welcher die Anmeldungen jeder nächsten allgemei-
nen Versammlung, der das Ausschließungsrecht durch Stimmen-
Mehrheit zusteht, in Vortrag zu bringen.
8-6.
Ehren- und correspondirende Mitglieder werden über Antrag
eines wirklichen Mitgliedes auf dieselbe Weise ernannt.
8- 7.
Jedes Mitglied wird in die Gesellschafts-Matrikel eingetragen
und erhält eine Aufnahms-Urkunde.
s
Rechte der Mitglieder.
8- 8.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie nehmen Theil an
den Bortheilen, welche aus dem gemeinschaftlichen Zusammenwirken
entspringen. Ferner haben sie das Recht: den Versammlungen bei-
zuwohnen, an den Verhandlungen, Wahlen, Abstimmungen Theil
zu nehmen, Vorträge über Gegenstände, welche in das Gebiet des
Vereins-Zweckes gehören, zu halten, Anträge zu stellen, während
den Versammlungen Geräthschaften, Modelle, Zeichnungen über
Werkzeuge, Anstalten n. d. gl. dann Fabrikate und Produkte aus-
zustellen, die Vereins-Sammlungen zu benützen und den Titel ei-
nes Mitgliedes des Forstvereines für Oberösterreich zu führen.
Pflichten der Mitglieder.
8- 9.
Die wirklichen Mitglieder sind verpflichtet:
». die Vereinszwecke in allen Beziehungen nach Kräften zu för-
dern ;
Ir. die durch Wahl ihnen übertragenen Ämter zu übernehmen,
und können selbe nur aus erheblichen Gründen ablehnen.
Sie sind ferner verbunden:
e. nach Kräften und bestem Wissen die vom Vereine gestellten
Fragen zu beantworten, und die von selbem ausgehenden Auf-
träge zu erfüllen;
>1. die Beiträge zur Bestreitung der Vereinsauslagen im jährli-
chen Betrage von Zwei Gulden für jedes einzelne wirkliche
Mitglied durch portofreie Zustellungen an den Sekretär, der
auch weitere freiwillige Beiträge mit Dank übernimmt, zu
leisten, und
>>. ihren allfälligen freien Austritt dem Vorstande unter Rück-
schluß der im H. 7 bezeichneten Aufnahms-Urkunde anzu-
zeigen.
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Als stillschweigende Austrittserktärmig wird die Entziehung
durch zwei Jahre von den als Mitglied übernommenen Ver-
pflichtungen nach fluchtloser wiederholter freundlicher Erinne
rnng angesehen.
Allgemeine Versammlungen.
8- 10.
Alle Angelegenheiten, welche den Verein betreffen, sind in
den Versammlungen zu verhandeln und zu entscheiden.
8- 11.
Jährlich wird Eine allgemeine Versammlung gehalten, und
wo möglich mit einer Excursion in nahe gelegene Forste beschlossen.
8- 12.
Jede vorhergehende Versammlung bestimmt Zeit und Ort für
die nächstfolgende, dann die Gegenstände, welche außer den allfäl-
ligen Anfragen und Vorschlägen bei dieser zur Verhandlung kom-
men, und wählt ein Mitglied für die Besorgung der örtlichen
Vorbereitungen.
8- 13.
Die Einberufung allenfälliger, außerordentlicher Versammlun-
gen veranlaßt der Vorstand durch Kundmachung in der Landes-
(Linzer) Zeitung.
8- 14.
Die anwesenden Mitglieder berathen und beschließen endgiltig
im Namen des Vereins.
8- 15.
Der Verein entscheidet durch Stimmenmehrheit, welche bei
den General-Versammlungen (Z. 18) überhaupt nur eine absolute
sehn kann.
8- 16.
Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung und leitet den
Gang der Verhandlungen.
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Wenn nach 8.18 die Wahl eines uenen Vorstandes vorzuneh-
men ist, so führt, bis diese geschehen, der frühere Vorstand oder
dessen Stellvertreter den Vorsitz.
8- 17.
Über alle Verhandlungen wird durch zwei Schriftführer,
welche der Vorstand wählt, ein Protokoll geführt, und von dem
Vorsitzenden, sowie von dem betreffenden Schriftführer gefertigt.
Wahl des Vorstandes und Sekretärs, dann deren
Stellvertreter.
8- 18.
Die Wahlen des Vorstandes und Sekretärs, dann deren
Stellvertreter erfolgen bei den allgemeinen Versammlungen durch
absolute Stimmenmehrheit ans drei Jahre.
Die Ämter des Vorstandes und Sekretärs sind Ehrenämter.
Beide besorgen die ihnen zufallenden Geschäfte unentgeltlich,
bis die Mitteln des Vereins es gestatten, dem Sekretär für seine
Mühewaltung ein Honorar auszusetzen.
Pflichten des Vorstandes.
8- 19.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Innen und Außen,
leitet die Vereins-Angelegenheiten, vollzieht die über selbe erge-
henden Ausfertigungen, empfängt die an den Verein gerichteten Er-
lässe und Zuschriften, und führt bei den Versammlungen den Vorsitz.
8- 20.
Bei allen Streitigkeiten des Vereins, welche seine Rechte oder
sein Vermögen betreffen, vertritt denselben der Vorstand mit Hilfe
des Sekretärs. Derselbe ist auch befugt, einen Rechtsfreund auf
Kosten des Vereins zu bestellen. Streitigkeiten der Vereins-Mitglie-
der in ihrem Verhältnisse zum Vereine, werden bei den allgemei-
nen Versammlungen entschieden, bei welchen sie auch anzubrin-
gen sind.
Pflichten des Sekretärs.
8. 21.
Der Sekretär besorgt die schriftliche Geschäftsführung, die
Redaktion der Vereinschrift, das Kassa- und Rechnungswesen,
dann alle Kanzleigeschäfte mit Hilfe der nach Erforderniß besonders
aufzustellenden und aus den Mitteln des Vereins zu zahlenden In-
dividuen.
8- 22.
Die sämmtlichen Geschäftsstücke des Vereins bleiben in der
Verwahrung des Sekretärs, der für selbe verantwortlich ist.
8- 23.
In Verhinderung des Vorstandes oder Sekretärs, gehen die
in den 88- 19, 20, 21, 22 bezeichneten Obliegenheiten auf deren
Stellvertreter über.
8- 24.
Sollten sowohl der Vorstand als dessen Vertreter verhindert
sehn, in einer Versammlung zu erscheinen, so übernimmt dasjenige
Mitglied den Vorsitz, welches die Versammlung wählt.
8- 25.
Eine Änderung der Statuten, über welche jedesmal die Al-
lerhöchste Genehmigung Seiner k. k. apost. Majestät des Kaisers
einzuholen ist, kann nur dann eintreten, wenn dazu in einer all-
gemeinen Versammlung der Antrag gestellt und derselbe in der fol
genden allgemeinen Versammlung angenommen wird.
8- 26.
Die Auflösung des Vereins kann nur eine allgemeine Ver-
sammlung, bei der wenigstens zwei Drittheile der wirklichen
Vereinsglieder anwesend sind, durch absolute Stimmenmehrheit be-
schließen.
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Bei der Abstimmung über diese Frage zählen jedech auch von
abwesenden Mitgliedern eingesendete schriftliche Erklärungen.
Zugleich ist über das allfällige Vermögen des Vereins zu be-
schließen.
Nr. 7600.
559.'
Vorstehende Statuten wurden init allerhöchster Entschließung
vom 8. April 1855 genehmiget.
Wien, den 23. April 1855.
Seiner k. k. Apostolischen Majestät wirklicher geheimer Rath, Großkreuz dcS
kaiserlichen österreichischen Leopold - und des Franz - Joseph - Ordens,
Minister des Innern ic.
Alexander Freiherr von Bach m. p.
Franz Matzingcr m. p.
k. k. Ministerialsekrctär.
GrlWs-Ordiillllg
Forstvereineö für Oberösterreich.
I. Allgemeine Bestimmungen
8- i.
Aer Verein verhandelt seine Angelegenheiten:
n. in Plenar-Versammlungen,
l>. in einzelnen Commissionen.
8- 2.
Alle Geschäfte werden durch den Vorstand, den Sekretär oder
den Stellvertreter und durch zwei Schriftführer geleitet und besorgt.
II. Funktionen des Vorstandes.
8- 3.
Der Vorstand eröffnet die Versammlungen, gibt die Reihen-
folge der zu verhandelnden Gegenstände an, bewilliget das Wort,
stellt die fragen zur Abstimmung, spricht das Resultat der Abstim-
mung aus, wacht auf genaue Beobachtung der Geschäftsordnung
und leitet die Wahl der Commissionen.
III. Funktionen des Sekretärs und der Schriftführer.
8- 4.
Die Schriftführer besorgen die Redaktion des Protokolles,
übergeben dasselbe dem Sekretär zur Aufnahme in die Vereinschrist.
Letzterer besorgt auch die ökonomischen Angelegenheiten des Verei-
nes, wobei denselben die beiden Schriftführer unterstützen.
8- 6.
Unter Mitwirkung des nach §.12 der Statuten für die Be-
sorgung der örtlichen Vorbereitungen gewählten Mitgliedes leitet
der Sekretär die Führung des Verzeichnisses der bei den Versamm
lungen erscheinenden Mitglieder, stellt an diese die Eintrittskarten
aus und hebt die allenfällige Versammlungstaxe ein.
8. 6.
Gleich am ersten Versammlungs-Tage legt der Sekretär die
Rechnung vom letzt abgeflossenen Solar-Jahr, welche von einer Com-
mission revidirt wird.
IV. Allgemeine Sitzungen.
8- 7.
Nach Eröffnung jeder Sitzung wird das Wesentlichste des Pro-
tokolls der vorhergegangenen Sitzung durch einen der Schriftführer
vorgetragen.
8- 8.
Der Ordnung wegen ist die Befngniß zu reden an den Auf-
ruf des Vorstandes gebunden. Derselbe gibt das Wort nach der
Reihe der Anmeldungen.
8- 9.
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Alle Abschweifungen vom Gegenstände der Verhandlungen find
untersagt.
8- 10.
Der Vorstand ist befugt, durch die Schelle das Zeichen zur
Ruhe zu geben.
8- 11-
Der Vorstand trägt auf den Schluß der Discussion an, und
läßt, wenn Widerspruch erfolgt, deßhalb abstimmen.
8- 12.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben. Die Bejahung wird durch Aufstehen ausgedrückt.
Die Abstimmungen zu den Wahlen geschehen durch Wahlzettel.
8- 13.
Besondere Vorträge, welche zu den vorher bestimmten The-
mateu nicht gehören, sind dem Vorstände vierzehn Tage vor der
Sitzung anzuzeigen, beziehungsweise vorzulegen, und können nur
dann gehalten werden, wenn dieß die Zeit erlaubt.
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8- 14.
Vorträge können frei gehalten oder abgelesen werden. Es wird
von jeden: Vortragenden erwartet, daß er sich der möglichsten Kürze
befleißige.
8- 15.
Bereits gedruckte und im Buchhandel erschienene Abhandlungen
dürfen nicht vorgetragen werden.
8- 16.
Zu ausgedehnte Abhandlungen sind zur Veröffentlichung der
Vereinschrift zu überweisen, die Eigenthümer haben jedoch das
Recht, aus selben gedrängte Auszüge in Vortrag zu bringen.
8- 17.
Am Schlüsse jeder Sitzung zeigt der Vorstand die Reihen-
folge der in der nächsten Sitzung zu verhandelnden Gegenstände
an, nnd veranlaßt die Versammlung, den Tag und die Stunde
der nächsten Sitzung zu bestimmen.
V. Commissionen.
8- 18.
Alle Gegenstände, welche nicht gehörig vorbereitet, daher zur
Discussion noch nicht reif sind, werden zur möglichsten Zeitgewin-
nung an besondere Commissionen zur Berichterstattung gewiesen.
8. 19.
Die Commissionen bestehen in der Regel aus 5 Mitgliedern,
von denen 3 der Vorstand ernennt nnd 2 durch diese 3 Mitglie-
der gewählt werden.
8- 20.
Commissionen wählen unter sich ihre Vorstände und Bericht-
erstatter. Letztere tragen das Resultat der Berathungen nach dem
Beschlusse der Mehrheit in der allgemeinen Sitzung «Dor.
8- 21.
Zu den Sitzungen der Commissionen hat jedes Mitglied Zu-
tritt, daher die Zeit derselben in der allgemeinen Sitzung bekannt
zu machen ist.