nen Versammlungen entschieden, bei welchen sie auch anzubrin gen sind. Pflichten des Sekretärs. 8. 21. Der Sekretär besorgt die schriftliche Geschäftsführung, die Redaktion der Vereinschrift, das Kassa- und Rechnungswesen, dann alle Kanzleigeschäfte mit Hilfe der nach Erforderniß besonders aufzustellenden und aus den Mitteln des Vereins zu zahlenden In dividuen. 8- 22. Die sämmtlichen Geschäftsstücke des Vereins bleiben in der Verwahrung des Sekretärs, der für selbe verantwortlich ist. 8- 23. In Verhinderung des Vorstandes oder Sekretärs, gehen die in den 88- 19, 20, 21, 22 bezeichneten Obliegenheiten auf deren Stellvertreter über. 8- 24. Sollten sowohl der Vorstand als dessen Vertreter verhindert sehn, in einer Versammlung zu erscheinen, so übernimmt dasjenige Mitglied den Vorsitz, welches die Versammlung wählt. 8- 25. Eine Änderung der Statuten, über welche jedesmal die Al lerhöchste Genehmigung Seiner k. k. apost. Majestät des Kaisers einzuholen ist, kann nur dann eintreten, wenn dazu in einer all gemeinen Versammlung der Antrag gestellt und derselbe in der fol genden allgemeinen Versammlung angenommen wird. 8- 26. Die Auflösung des Vereins kann nur eine allgemeine Ver sammlung, bei der wenigstens zwei Drittheile der wirklichen Vereinsglieder anwesend sind, durch absolute Stimmenmehrheit be schließen.